Verlustverrechnung - Voraussetzung
Verlustverrechnung - Voraussetzung
Voraussetzung für die Verlustanerkennung ist, dass der betreffende Steuerpflichtige die geltend gemachten Verluste tatsächlich getragen hat und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch reduziert wurde. Bei einem Konkurs ist dies beispielsweise nicht der Fall. Der geltend gemachte Verlustvortrag müsste in einem solchen Fall allenfalls gekürzt werden.
Basis für die Festsetzung des Verlustvortrages bildet das Reineinkommen. Die Sozialabzüge werden nicht einbezogen, da kein Anspruch auf vollständige Ausschöpfung der Sozialabzüge besteht.
Für den Zeitpunkt der Verrechnung von Geschäftsverlusten besteht kein Wahlrecht: Ein resultierender Geschäftsverlust wird zunächst mit dem übrigen Einkommen derselben Steuerperiode verrechnet. Dies selbst dann, wenn ein Verlustvortrag aus den Vorjahren dadurch allfällig nicht mehr verrechnet werden kann. Ein Geschäftsverlust ist immer mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen. Bestehen Verlustüberschüsse aus mehreren Steuerperioden, so gelangt immer der jeweils älteste noch vortragbare Verlustüberschuss zur Verrechnung.
Im Falle von Sanierungsmassnahmen durch Schulderlasse Dritter können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet werden konnten (§ 28 Abs. 2 StG). Im Sanierungsfall kommt somit eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung zur Anwendung.
Ein Verlustvortrag wird grundsätzlich von Amtes wegen berücksichtigt. Der Selbständigerwerbende hat jedoch die Pflicht, die möglichen Verlustüberschüsse geltend zu machen und auch nachzuweisen, insbesondere bei Zuzug aus einem anderen Kanton.