Grundsätzliches zum beweglichen Privatvermögen

Grundsätzliches zum beweglichen Privatvermögen

Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittpersonen. Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt, kann er keinen Abzug beanspruchen.