Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

Abzugsfähig sind Vermögensverwaltungskosten unter anderem für:

  • die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen (Wertpapiere, Wertsachen, Wertschriften) in offenen Depots oder Schrankfächern (Depot-, Schrankfach-, Safegebühren);

  • die Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung von Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträgen und Gewinnanteilen dienen (z.B. Couponeinlösung in Fremdwährung);

  • die Vermögensverwaltung von Behörden und Willensvollstreckern im Rahmen der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten;

  • Gerichte und Anwälte zur Sicherung oder Einforderung von Vermögen, welches ein steuerbares Einkommen abwerfen kann;

  • Kosten (inkl. Gerichte und Anwälte) im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung von beweglichem Vermögen, soweit es ein steuerbares Einkommen abwerfen kann oder der Sicherung des beweglichen Vermögens dient;

  • die Bankspesen im Zusammenhang mit der Erstellung des Depotverzeichnisses zu Steuerzwecken;

  • die Bankspesen im Zusammenhang mit den Rückforderung- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern;

  • die Auslieferung von Wertschriften;

  • die Kommissionen auf in- und ausländischen Treuhandanlagen (da dadurch ein höheres steuerbares Einkommen erzielt werden kann).