Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Abzugsfähig sind Vermögensverwaltungskosten unter anderem für:
die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen (Wertpapiere, Wertsachen, Wertschriften) in offenen Depots oder Schrankfächern (Depot-, Schrankfach-, Safegebühren);
die Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung von Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträgen und Gewinnanteilen dienen (z.B. Couponeinlösung in Fremdwährung);
die Vermögensverwaltung von Behörden und Willensvollstreckern im Rahmen der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten;
Gerichte und Anwälte zur Sicherung oder Einforderung von Vermögen, welches ein steuerbares Einkommen abwerfen kann;
Kosten (inkl. Gerichte und Anwälte) im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung von beweglichem Vermögen, soweit es ein steuerbares Einkommen abwerfen kann oder der Sicherung des beweglichen Vermögens dient;
die Bankspesen im Zusammenhang mit der Erstellung des Depotverzeichnisses zu Steuerzwecken;
die Bankspesen im Zusammenhang mit den Rückforderung- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern;
die Auslieferung von Wertschriften;
die Kommissionen auf in- und ausländischen Treuhandanlagen (da dadurch ein höheres steuerbares Einkommen erzielt werden kann).