Vermischung von abziehbaren und nicht abziehbaren Vermögensverwaltungskosten
Vermischung von abziehbaren und nicht abziehbaren Vermögensverwaltungskosten
Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte entstanden sind, oder dass die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich unausgeschiedene Handlungen umfassen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, steht dem Steuerpflichtigen gemäss einer festen Einschätzungspraxis eine Pauschale von 3 ‰ des Wertschriftenbestandes als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu. Macht der Steuerpflichtige pauschale Vermögensverwaltungskosten von über Fr. 9'000.– (entsprechend einem Depotwert von Fr. 3 Mio.) geltend, wird die Pauschale von 3 ‰ nur gewährt, sofern die dem Dritten bezahlte unausgeschiedene Gebühr mindestens den Pauschalbetrag von 3 ‰ erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird.
Als Gewinnungskosten können zusätzlich weder die rückforderbaren noch anrechenbaren, an der Quelle erhobenen ausländischen Kapitalertragssteuern abgezogen werden.