Abzug effektiver Betreuungskosten, kein Abzug von Lebenshaltungskosten

Abzug effektiver Betreuungskosten, kein Abzug von Lebenshaltungskosten

Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kosten für die Kindbetreuung durch Dritte bis zum gesetzlichen Höchstbetrag, soweit diese Kosten nicht durch allfällige staatliche Beiträge erstattet werden. Es können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die ausschliesslich für die Betreuung der Kinder während der tatsächlichen Arbeits- oder Ausbildungszeit oder der tatsächlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person anfallen. Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, so sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in: BBl 2009, S. 4766).