Beispiele für steuerlich abziehbare Kinderdrittbetreuungskosten

Beispiele für steuerlich abziehbare Kinderdrittbetreuungskosten

  • Taggelder für Kinderkrippen oder Kinderhorte: Abziehbar sind Taggelder (ohne Verpflegung) für private und öffentliche Organisationen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte.

  • Auslagen für private Kindergärten: Abziehbar sind in der Regel die angefallenen Kosten (ohne Verpflegung) eines privaten Kindergartens für jedes Kind, bis zu dessen Schuleintritt.

  • Kosten für den Mittagstisch: Abziehbar sind nur die Betreuungskosten (ohne Verpflegung). Werden die Betreuungs- bzw. Verpflegungskosten in den Rechnungen des Mittagstisches nicht offen ausgewiesen, sind 10% des Rechnungsbetrages nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.

  • Vergütungen an Tagesmütter oder Tagesfamilien: Als steuerlich abziehbare Kinder-drittbetreuungskosten kommen Vergütungen an Personen in Frage, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben, wie etwa Tagesmütter oder Tagesfamilien (ausgenommen Lebenshaltungskosten wie Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der betreuten Kinder, vgl. Abschnitt 19.10.5.4).

  • Kosten für die Anstellung einer Kinderbetreuung / Aupair-Angestellten: In Frage kommen Kosten für die Anstellung einer Kinderbetreuung, die sich während der Erwerbstätigkeit der Eltern auch um die Kinder kümmert; in der Regel ist pauschal die Hälfte des Lohnes für die Kinderbetreuung / Aupair-Angestellten abzugsfähig, da die übrigen Aufwendungen für die Haushaltsarbeiten nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen. Der Nachweis höherer effektiver Betreuungskosten bleibt der abzugsberechtigten Person vorbehalten.

    Die Kosten von Haushaltshilfen im Zusammenhang mit einer Behinderung sind gemäss dem Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 betreffend dem Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten, Ziff. 4.3.2, geltend zu machen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG; § 30 Bst. i StG). Diese Kosten können somit nicht zusätzlich unter dem Titel Kinderdrittbetreuungskosten im Sinne von Art. 33 Abs. 3 DBG bzw. § 30 Bst. l StG in Abzug gebracht werden.

  • Internatskosten / Tagesschulen: Abziehbar ist lediglich der Teil der Internats- und Tagesschulkosten, der durch die reine Betreuungsarbeit entstanden ist (z.B. notwendige Betreuung der Kinder in Internaten / Tageschulen aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern). Reine Schulkosten (wie z.B. Kosten für die Ausbildung, Verpflegung und Unterkunft der Kinder) gelten dagegen als steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann in der Regel unter diesem Titel ein Abzug von pauschal 1/3 der gesamten Internats- und Tagesschulkosten geltend gemacht werden. Der Nachweis höherer effektiver Betreuungskosten bleibt der abzugsberechtigten Person vorbehalten.