Beispiel für steuerlich nicht abziehbare Kosten
Beispiel für steuerlich nicht abziehbare Kosten
Kosten für die Betreuung durch die Eltern selbst: Kosten für die Betreuung durch die Eltern selbst stellen steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.
Drittbetreuungskosten ausserhalb der Arbeitszeit der Eltern: Drittbetreuungskosten, die ausserhalb der effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind (z.B. durch Babysitting am Abend oder über das Wochenende), stellen nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.
Allgemeine Lebenshaltungskosten: Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Freizeitgestaltung etc. sowie Schulgelder und Ähnliches zählen zu den privaten Lebenshaltungskosten der Kinder im engeren Sinn und können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Betreuungskosten, die solche Lebenshaltungskosten mitenthalten, sind um den Betrag dieser Lebenshaltungskosten zu kürzen.