Allgemeines
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Gemäss § 42 Abs. 1 StG entspricht der Steuerwert von Grundstücken dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
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ZG StB 25.1
https://lexipedia.io/it/corpus/ch-zg/tax-guidance/zg-stb-25-1/de/allgemeines
Consultato il 19 set 2026
Gemäss § 42 Abs. 1 StG entspricht der Steuerwert von Grundstücken dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.