Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuergomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht im Hauptsteuerdomizil: siehe § 46 B

Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuergomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht im Hauptsteuerdomizil: siehe § 46 B

Es liegen mehrere Steuerdomizile vor.
Am Hauptsteuerdomizil basiert die Steuerpflicht auf der persönlichen Zugehörigkeit und besteht nur während eines Teils des Kalenderjahres infolge:

  • Zuzug vom Ausland

  • Wegzug ins Ausland

  • Todesfall

    Am Nebensteuerdomizil (Liegenschaft, Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte) besteht entweder unterjährige oder ganzjährige Steuerpflicht.