Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte

Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte

Bei unterjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung stets zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen, dazu gehören monatlich fliessende Einkünfte (z.B. Lohn, Miete, Rente).

Zu beachten ist ferner, dass nur besteuert wird, was im Bemessungszeitraum auch fällig geworden ist.

regelmässig fliessende Einkünfte / Aufwendungen = zur Satzbestimmung umrechnen

nicht regelmässig fliessende Einkünfte / Aufwendungen = zur Satzbestimmung nicht umrechnen

Erwerbseinkommen

Jahresgratifikation

Erwerbsersatzeinkünfte

Treueprämie

Nebenerwerb (wenn Einkünfte das ganze Jahr geflossen wären)

Nebenerwerb (wenn Einkünfte nicht während 12 Monate fliessen)

Unterhaltsbeiträge (Alimente)

Liquidationsgewinne

Renten aller Art

Jahreszinsen auf Sparguthaben

Mieteinnahmen

Erträge aus Wertschriften (Dividenden, Jahrescoupon)

Einkauf in 2. Säule

Einzahlung in Säule 3a

Eigenmietwert

Hypothekarzinsen bei jährlicher Zahlung

Hypothekarzinsen, wenn quartals- oder semesterweise fliessend

Schuldzinsen bei jährlicher Zahlung

Schuldzinsen, wenn quartals- oder semesterweise fliessend

Liegenschaftsunterhalt pauschal

Liegenschaftsunterhalt effektiv

Zur Erinnerung: Diese Tabelle ist nur bei unterjähriger Steuerpflicht anwendbar

Bei regelmässig fliessenden Einkünften ist im Einzelfall zu prüfen, ob das umgerechnete satzbestimmende Einkommen nicht höher ausfällt als das Einkommen, welches in 12 Monaten hätte erzielt werden können. Anderenfalls ist das satzbestimmende Einkommen auf ein Jahreseinkommen zu reduzieren.

Beispiel: Ein steuerpflichtiger Rentner stirbt am 6. Juni. Er hat die Rente von Fr. 2'000.– für den Monat Juni vor seinem Todestag erhalten. Die Jahresrente beträgt Fr. 24'000.–. Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens basiert auf der Dauer der Steuerpflicht. Dabei würde ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 27'692.– (Fr. 12'000.– : 156 Tage x 360 Tage) resultieren. Für die Satzbestimmung ist jedoch nur Fr. 24'000.– zu berücksichtigen (12 x Fr. 2'000.–)