Geschäftsabschluss
Geschäftsabschluss
Selbständig erwerbende Personen müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Nur kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (§ 47 Abs. 3 StG). In diesem Fall wird in der betreffenden Steuerperiode kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit besteuert. Dieses wird erst in der nächsten Steuerperiode erfasst. Ein Geschäftsabschluss ist immer bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstellen.