Einkommensermittlung, Verlustverrechnung, Sanierung
Einkommensermittlung, Verlustverrechnung, Sanierung
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschüsse massgebend (47 Abs. 2 StG). Für das Geschäftsvermögen ist auf das Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen (§ 48 Abs. 2).
Von den Einkünften können die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahre abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 28 Abs. 1). Bei Sanierungsleistungen Dritter entfällt die zeitliche Limitierung der Verlustverrechnung (§ 28 Abs. 2).
Grundsätzlich werden die Ergebnisse der Geschäftsabschlüsse stets in ihrem tatsächlichen Umfang für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens herangezogen. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Steuerpflicht während des ganzen Jahres besteht.