Überjährige Geschäftsjahre und unterjährige Geschäftsjahre
Überjährige Geschäftsjahre und unterjährige Geschäftsjahre
Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden (Art. 3 Abs. 3 VO ZBnP = Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundesteuer bei natürlichen Personen, SR 642.117.1). Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet (Art. 3 Abs. 4 VO ZBnP). Die ausserordentlichen Faktoren, z.B. Kapitalgewinne, realisierte Wertvermehrungen etc., werden nicht umgerechnet (Art. 3 Abs. 5 VO ZBnP).