Rückerstattung Verrechungssteuer

Rückerstattung Verrechungssteuer

Bei Tod oder Wegzug ins Ausland kann für diesen Zeitraum (Fälligkeiten bis Ende Steuerpflicht) auch der Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch gestellt werden (Art. 29 Abs. 3 VStG). Dieser ist grundsätzlich, zusammen mit dem Rückerstattungsanspruch des vorangehenden Fälligkeitsjahres, mit den Kantons- und Gemeindesteuern für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht zu verrechnen.

Rückerstattung Verrechungssteuer – Zugo, ZG StB 26.9 | Lexipedia