Anerkennung als juristische Person
Anerkennung als juristische Person
Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung. Ihre Einkünfte und Vermögenswerte werden den Berechtigten zugerechnet.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung erscheint ungewöhnlich, sachwidrig, absonderlich oder der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen
es anzunehmen ist, dass diese Wahl der Rechtsgestaltung missbräuchlich, lediglich deshalb getroffen worden ist, um Steuern zu sparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären
das gewählte Vorgehen würde tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Besteuerung nicht die zivilrechtliche Form massgebend sondern der angestrebte wirtschaftliche Zweck.
Genau gleich verhält es sich bei der Steuerverschiebung, die letztlich einen Fall der Steuerumgehung darstellt. Die juristische Person wird in diesen Fällen nur dazu benutzt, um die Steuerbelastung von einem Steuersubjekt auf eine andere mit dieser verbundene Rechtspersönlichkeit zu überwälzen und damit per Saldo Steuern zu sparen.
Die Einschätzungsbehörde verweigert einer juristischen Person die steuerliche Anerkennung nur selten. Typische Praxisbeispiele, bei denen die steuerliche Eigenständigkeit nicht zuerkannt wird, stellen die Anstalten des ausländischen Rechts dar, wenn sie lediglich dazu dienen, private Vermögenswerte der schweizerischen Steuerhoheit zu entziehen. Gleich verhält es sich mit ausländischen Scheinfirmen, welche durch Aufwand ohne Leistung zu Lasten eines inländischen Steuersubjekts Gewinne einbehalten.
Ein weiteres Beispiel sind Unterhaltsstiftungen (siehe § 64)