Persönliche Zugehörigkeit im interkantonalen und internationalen Verhältnis

Persönliche Zugehörigkeit im interkantonalen und internationalen Verhältnis

Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet sich am statutarischen Sitz der Gesellschaft bzw. am Ort der tatsächlichen Verwaltung (Art. 50 DBG, Art. 20 Abs. 1 StHG). Als Ort der tatsächlichen Verwaltung gilt der Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft ihren wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat (vgl. BGE 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019, E. 2.2).

Befinden sich der statutarische Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen, liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung (vgl. BGE 2C_151/2017,2C_152/2017 und 2C_179/2017,2C_179/2017 vom 16. Dezember 2019 mit Hinweisen).

Im internationalen Verhältnis sind allfällige Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen.