Allgemeine Grundsätze für interkantonale Steuerausscheidungen

Allgemeine Grundsätze für interkantonale Steuerausscheidungen

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Steuerpflichtige, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig sind, haben am Hauptsteuerdomizil eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit Ausscheidungsvorschlag einzureichen. Die Steuererklärung des Sitzkantons ist auch für die übrigen beteiligten Kantone gültig. Diese haben aber das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Kopie der im Sitzkanton eingereichten Steuererklärung zu verlangen. Der Steuerpflichtige erfüllt seine Mitwirkungspflicht, wenn er diese Kopie den Steuererklärungen der anderen Kantone beifügt.

Jeder Kanton wendet für die Festlegung des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals seine eigene Gesetzgebung an. Jeder der beteiligten Kantone hat das Recht die für die Veranlagung nötigen Untersuchungen vorzunehmen (Art. 46 Abs. 1 StHG).

Für die Festlegung der Quoten der Gewinnausscheidung ist das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend (§ 76 Abs. 2 StG).

Das steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende des Geschäftsjahres (vgl. § 78 Abs. 1 StG).