Ausscheidung von Liegenschaften
Ausscheidung von Liegenschaften
Bei Liegenschaften ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine reine Kapitalanlageliegenschaft oder um eine Betriebsliegenschaft handelt. Reine Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons werden im Normalfall objektmässig ausgeschieden mit proportionaler Schuldenzuweisung und Schuldzinsverlegung. Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton werden in die quotenmässige Ausscheidung einbezogen.
Bei interkantonalen Unternehmungen mit reinen Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons ist deshalb vorab der Reinertrag dieser Kapitalanlageliegenschaft vom Gesamtgewinn objektmässig auszuscheiden. Der restliche Gewinn ist nach dem für die betreffende Unternehmungsart massgebenden Schlüssel auf den Sitzkanton und die Betriebsstättekantone zu verteilen.