Ausscheidung des Gewinnes und des Kapitals bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung im Laufe der Steuerperiode

Ausscheidung des Gewinnes und des Kapitals bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung im Laufe der Steuerperiode

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton werden die Steuerfaktoren in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem alten und dem neuen Sitzkanton ausgeschieden (Art. 22 StHG). In der Regel werden die steuerbaren Elemente im Verhältnis zur Dauer der Ansässigkeit aufgeteilt. Gegebenenfalls kann bei der Ausscheidung des Gesamtergebnisses der Steuerperiode der Erzielung von ausserordentlichen Gewinnen oder Verlusten, welche mit der Sitzverlegung zusammenhängen, Rechnung getragen werden.

Aufteilung des Gewinns und Kapitals bei Sitzverlegung während des Steuerjahres
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A. Am 1. Juli 2019 verlegt die X AG ihren Sitz in den Kanton B. Die frühere Geschäftstätigkeit erfährt im neuen Kanton keine nennenswerten Änderungen. Der Jahresabschluss wird auf den 31.12.2019 erstellt. Der steuerbare Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2019 beläuft sich nach der Gesetzgebung des Kantons A auf Fr. 100'000.–, nach derjenigen des Kantons B auf Fr. 160'000.–.

Kanton A Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 30.06.2019)

Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung pro 2019

100'000.–

Steuerbarer Reingewinn (100'000.– / 360 x 180)

50'000.–

Gesamtkapital gemäss Bilanz am Ende des Geschäftsjahres

200'000.–

Steuerbares Kapital (200'000.– / 360 x 180)

100'000.–

Kanton B Steuerperiode 2019 (01.07.2019 - 31.12.2019)

Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung pro 2019

100'000.–

Aufrechung übersetzte Abschreibung

60'000.–

Steuerbarer Gesamtgewinn

160'000.–

Steuerbarer Reingewinn Kanton B (160'000.– / 360 x 180)

80'000.–

Gesamtkapital gemäss Bilanz am Ende des Geschäftsjahres

200'000.–

Versteuerte stille Reserven auf Anlagevermögen

60'000.–

Steuerbares Gesamtkapital

260'000.–

Steuerbares Kapital Kanton B (260'000.– / 360 x 180)

130'000.–

Der Kanton B als Sitzkanton am Ende des Steuerjahres ist zuständig für die Veranlagung und Steuerausscheidung.

Berücksichtigung ausserordentlicher Erträge
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A. Am 1. Juli 2019 verlegte die X AG ihren Sitz in den Kanton B. Die frühere Geschäftstätigkeit erfährt im neuen Kanton keine nennenswerten Änderungen. Der Gewinn beläuft sich auf Fr. 100'000.–. Er beinhaltet einen ausserordentlichen Ertrag von Fr. 30'000.–. Dieser stammt aus der Veräusserung von Anlagevermögen zum Zeitpunkt des Wegzugs vom Kanton A in den Kanton B. Dieser ausserordentliche Gewinn wird prioritär dem Kanton A zugeteilt.

Kanton A Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 30.06.2019)

Steuerbarer Gesamtgewinn

100'000.–

Steuerbarer Reingewinn (100'000.– ./. 30'000.–) / 360 x 180 + 30'000.–

65'000.–

Kanton B Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 31.12.2019)

Steuerbarer Gesamtgewinn

100'000.–

Steuerbarer Reingewinn (100'000.– ./. 30'000.–) / 360 x 180

35'000.–