Begründung einer Betriebsstätte während der Steuerperiode

Begründung einer Betriebsstätte während der Steuerperiode

Die Begründung einer Betriebsstätte verlangt keine Erstellung einer Zwischenbilanz. Für den Sitzkanton und den Betriebsstättekanton ist das Kapital am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Steuerpflicht gilt im Sitzkanton und im Betriebsstättekanton während der ganzen Steuerperiode. Allerdings ist der reduzierten Dauer der steuerlichen Anknüpfung im Betriebsstättekanton Rechnung zu tragen.

Im Hinblick auf die Begründung einer neuen Betriebsstätte kann die interkantonale Unternehmung bestimmte dem Sitz- oder einem Betriebsstättekanton zuzuweisende Aktiven realisieren. In der Regel ist der Ertrag aus der Veräusserung der beweglichen Aktiven Teil des Unternehmensgewinnes der Steuerperiode, der quotenmässig auf alle Kantone verteilt wird; darin eingeschlossen ist der neue Betriebsstättekanton. Ausnahmsweise kann bei der Ausscheidung des Gesamtergebnisses der Steuerperiode der Erzielung von ausserordentlichen Verlusten, welche mit der Begründung der Betriebsstätte zusammenhängen, Rechnung getragen werden. Handelt es sich bei den veräusserten Aktiven um Immobilien, sind die interkantonalen Bestimmungen über die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar.

Eröffnung einer Betriebsstätte
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A und eine Betriebsstätte im Kanton B. Der Jahresabschluss wird auf Ende des Kalenderjahres erstellt. Am 1. Juli 2019 begründet sie im Kanton C eine Betriebsstätte. Am Ende der Steuerperiode 2019 (vom 1.1.2019 - 31.12.2019) verteilen sich die Aktiven auf die Kantone A, B und C zu 45 %, 35 % und 20 %. Das steuerbare Kapital beträgt Fr. 140'000.–. Aus der Erfolgsrechnung resultiert ein Unternehmensgewinn von Fr. 150'000.–. Nach der Zuweisung eines Präzipuums von 20 % zu Gunsten des Hauptsitzes wird der Gewinn unter den Kantonen nach dem erzielten Umsatz aufgeteilt. Für das Geschäftsjahr 2019 betragen die Prozentsätze des Umsatzes in den Kantonen A, B und C 60 %, 30 % und 10 %.

Aufteilung des Kapitals

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Steuerbares Kapital am 31.12.2019

140'000.–

Quotenmässige Ausscheidung 45/35/20 %

63'000.–

49'000.–

28'000.–

Korrektur im Kanton C wegen Begründung der Betriebsstätte

14'000.–

(14'000.–)

(28'000.– / 360 x 180 ) zu Gunsten des Sitzkantons

Steuerbares Kapital

140'000.–

77'000.–

49'000.–

14'000.–

Für die Besteuerung des Kapitals erfolgt die Korrektur im Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsstätte zu Gunsten des Sitzkantons. Die Art der Finanzierung dieser Betriebsstätte (Übertragung von Aktiven des Sitzes oder einer anderen Betriebsstätte, Fremdfinanzierung usw.) muss deshalb nicht detailliert überprüft werden.

Aufteilung des Gewinnes

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Quoten nach Umsatz

100 %

60 %

30 %

10 %

Nettounternehmensgewinn

150'000.–

Zuweisung des Präzipuums 20 %

(30'000.–)

30'000.–

Anteilmässig auszuscheidender Gewinn

120'000.–

72'000.–

36'000.–

12'000.–

Steuerbarer Gewinn

150'000.–

102'000.–

36'000.–

12'000.–