Aufhebung einer Betriebsstätte während der Steuerperiode

Aufhebung einer Betriebsstätte während der Steuerperiode

Wird eine Betriebsstätte während einer Steuerperiode aufgehoben, so besteht zwar die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode, ein Kapital am Ende der Steuerperiode besteht in diesem Kanton allerdings nicht. Da das Ausbleiben einer Besteuerung für diesen Kanton stossend wäre, muss diesem dennoch eine Quote am Kapital zugewiesen werden. Ausgehend von der Einheit der Steuerperiode kann kein Kapital per Datum der Schliessung berechnet werden. Aus Gründen der Vereinfachung wird für diesen Teil jedoch der gleiche Wert angenommen, wie er sich für die Betriebsstätte am Ende der vorangegangenen Steuerperiode ergab, vermindert auf die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Selbst bei dieser Berechnung wird die Quote auf das Kapital am Ende der Steuerperiode, in der die Betriebsstätte aufgegeben wurde, angewandt. Die Beteiligung am Gewinn ist dagegen unproblematisch, zumal sich der entsprechende Schlüssel nicht auf einen Stichtag bezieht.