Wertberichtigungen auf börsenkotierten Wertschriften und Fremdwährungsanlagen
Wertberichtigungen auf börsenkotierten Wertschriften und Fremdwährungsanlagen
Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden (OR Art. 960 b Abs. 1).
Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würde. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen (OR Art. 960 b Abs. 2). Der Grundsatz der stetigen Bewertung ist massgebend. Sofern in jeder Steuerperiode jeweils auf den Börsenkurs oder Marktpreis erfolgswirksam aufgewertet wird, kann in derselben Steuerperiode maximal in demselben Umfang erfolgswirksam eine Schwankungsreserve gebildet werden (netto Null je Steuerperiode, nie negativ). Der Kanton Zug kennt in sofern nicht eine in anderen Kantonen verwendete Pauschallösung. Massgebend ist der Grundsatz der Stetigkeit und dadurch keine maximale und unstetige Ausdehnung von Verlustverrechnungsperioden.
Bei der Veräusserung nur eines Teils der Aktiven mit Börsenkurs wird in der Veranlagungspraxis darauf geachtet, dass der verbleibende Wert des Buchhaltungskontos nicht um den gesamten Verkaufserlös reduziert und damit versteckt abgeschrieben wird, sondern dass nur der Buchwert der effektiv veräusserten Aktiven ausgebucht wird. Der darüber hinausgehende Anteil am Verkaufserlös stellt grundsätzlich steuerbaren Gewinn dar.