Wertberichtigung auf Beteiligungen und Wertschriften ohne Kurswert

Wertberichtigung auf Beteiligungen und Wertschriften ohne Kurswert

Wertschriften ohne Kurswert dürfen gemäss Art. 960 a Abs. 2 OR höchstens zu den Anschaffungskosten abzüglich allfälliger nötiger Wertberichtigungen bewertet werden. Die Notwendigkeit von Wertberichtigungen auf Beteiligungen (stimmberechtigte Anteile von mindestens 10 % am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln) und Wertschriften ohne Kurswert ist zu begründen bzw. deren geschäftsmässige Begründetheit mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Werden Beteiligungen und Wertschriften ohne Kurswert veräussert, muss von den Veranlagungsbehörden überprüft werden, ob der Verkauf zu Marktwerten erfolgte. Eine entsprechende Dokumentation ist der Steuererklärung beizulegen.