Garantierückstellungen

Garantierückstellungen

Die Zulässigkeit und die Höhe von Rückstellungen für Garantieverpflichtungen sind auf Grund nachgewiesener aktueller Schadenfälle und auf Grund von Erfahrungszahlen aus früheren Geschäftsjahren zu beurteilen. Allfällige Versicherungs- und Regressansprüche auf Deckung des durch die Garantieverpflichtung zu erwartenden Schadens sind zu aktivieren oder durch eine entsprechende Kürzung der Garantierückstellung zu berücksichtigen. Produzierenden Unternehmen, welche nachweislich Garantieleistungen erbringen und über keine Regressansprüche verfügen, kann eine pauschale Garantierückstellung von 4 % des aktuellen Jahresumsatzes mit Dritten gewährt werden.
Im Bau- und Baunebengewerbe werden Garantieverpflichtungen zumeist im Zusammenhang mit Werk- und Kaufverträgen eingegangen. Zur Deckung solcher Risiken wird eine Garantierückstellung im Ausmass von 5 % des aktuellen Jahresumsatzes mit Dritten zugelassen.
Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen können für Haftungsrisiken im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit eine pauschale Rückstellung von 2 % des aktuellen Jahresumsatzes mit Dritten bilden. Hat die Unternehmung für Haftungsfälle eine Versicherung abgeschlossen, kann die Rückstellung für Haftungsfälle höchstens im Umfang des zu tragenden Selbstbehalts gebildet werden.