Rückstellungen für Steuern

Rückstellungen für Steuern

Steuern für das abgelaufene Geschäftsjahr sind per Bilanzstichtag geschuldet und somit abzugsfähig, obwohl sie erst im darauf folgenden Jahr fällig werden. Eine Rückstellung für geschuldete Steuern ist somit geschäftsmässig begründet. Soweit darüber hinaus zusätzliche Rückstellungen gebildet werden, handelt es sich um eine Bildung stiller Reserven, die zum Reingewinn und Kapital hinzugerechnet werden.