Rückstellungen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge

Rückstellungen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge

§ 60 Abs. 1 Bst. e StG und Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG erlauben die Bildung von Rückstellungen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 Mio. Die Rücklage ist nur zulässig für Forschungs- und Entwicklungsaufträge, deren Vergabe an Dritte geplant ist und welche innert angemessener Frist auch tatsächlich in Auftrag gegeben werden.