Grundsätzliches zu Schuldzinsenüberschüssen
Grundsätzliches zu Schuldzinsenüberschüssen
1. Grundsatz: Die Schuldzinsen sind proportional im Verhältnis der Aktiven zu verlegen.
2. Grundsatz: Übersteigt der Schuldzinsenanteil im Hauptsteuerdomizil oder in einem Nebensteuerdomizil den Nettovermögensertrag, haben weitere Schuldzinsenverlegungen auf die diejenigen Steuerdomizile zu erfolgen, welche noch Nettovermögenserträge ausweisen.
Die Schuldzinsenverlegungen finden solange statt, bis sämtliche Schuldzinsen auf Nettovermögenserträge verlegt sind. Die Schuldzinsenverlegung hat immer proportional im Verhältnis zu den Aktiven auf jene Steuerdomizile zu erfolgen, welche noch Nettovermögenserträge ausweisen. Ein allenfalls noch verbleibender Rest nicht gedeckter Schuldzinsen (Gesamtschuldzinsenüberschuss) ist vom Hauptsteuerdomizil zu tragen, sofern ausschliesslich das Hauptsteuerdomizil übriges Einkommen ausweist.