Eigenkapitalzins des Geschäftes
Eigenkapitalzins des Geschäftes
Für die Bestimmung der Grenze, bis zu welcher die Schuldzinsen vom Vermögensertrag abziehbar sind, ist auch der im Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden enthaltene Ertrag des im Geschäft investierten Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Eigenkapitalzins wird gemäss bisheriger Praxis in Analogie zu den für die Sozialversicherung (insbesondere AHV) geltende Regelung festgesetzt (Art. 128 Abs. 2 AHVV). Demzufolge hat der Geschäftsortkanton mindestens bis zur Höhe des Eigenkapitalzinses (sowie allfällig weiterer Vermögenserträge) Schuldzinsen zu übernehmen. Bei negativem Eigenkapital entfällt die Berücksichtigung eines Eigenkapitals. Die vorgängig beschriebene Regelung entspricht der geltenden Praxis des Kantons Zug.