Allgemeine Grundsätze zur Verlustverrechnung
Allgemeine Grundsätze zur Verlustverrechnung
Die Steuerbehörde hat die Verlustverrechnung von Amtes wegen vorzunehmen. Die Steuerpflichtige hat dennoch die Pflicht, die Verlustvorträge als steuermindernde Tatsache geltend zu machen. Dabei obliegt ihr der Nachweis, dass frühere Verluste nicht bereits verrechnet worden sind.
Die Bedingung «soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten» (§ 65 Abs. 1 StG) ist insbesondere bei steuerlichen Gewinnkorrekturen von Bedeutung. Sofern innerhalb der sieben Vorjahre steuerliche Gewinnkorrekturen vorgenommen wurden, gelten die Verluste im Ausmass dieser Gewinnkorrekturen resp. erzielten Gewinne als verrechnet.
Verluste aus unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen sind nicht umzurechnen.