Beteiligungsabzug und Steuerausscheidung
Beteiligungsabzug und Steuerausscheidung
In Fällen mit geteilter Steuerhoheit, bei welcher die quotenmässige Ausscheidungsmethode zur Anwendung kommt, ist der Beteiligungsabzug nach dem Verhältnis des Nettobeteiligungsertrages zum gesamten Reingewinn zu berechnen. Bei einer objektmässigen Ausscheidungsmethode (z.B. bei Kapitalanlageliegenschaften) wird kein Beteiligungsabzug gewährt.