Allgemeines zum steuerbaren Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaftenund kommerziell tätigen Stiftungen
Allgemeines zum steuerbaren Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaftenund kommerziell tätigen Stiftungen
Massgebend für das einbezahlte Aktien-, Grund-, Stamm- oder Partizipationskapital ist grundsätzlich das Datum des Handelsregistereintrages.
Zu den offenen Reserven zählen die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven sowie die freiwilligen Reserven. Vom Bilanzgewinn kann eine nach dem massgebenden Stichtag beschlossene Dividenden- oder Tantiemenausschüttung in Abzug gebracht werden. Eigene Kapitalanteile sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen (Art. 959 a Abs. 2 OR).
Die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven stellen die Summe aus in früheren Geschäftsjahren steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen dar.
Die Gesellschaft muss mindestens das einbezahlte, nominelle Aktien-, Grund- oder Stammkapital einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals versteuern, unabhängig davon, ob die Gesellschaft in ihrer Bilanz eine Unterdeckung oder sogar eine Überschuldung ausweist. D.h. ein allfälliger Verlustvortrag kann ausschliesslich nur mit ausgewiesenen offenen oder versteuerten stillen Reserven verrechnet werden.