Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrages

Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrages

Die Umqualifizierung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat das Ziel, die auf dem Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln. Daraus folgt, dass das verdeckte Eigenkapital dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital (Nennwertkapital) und nicht den Reserven gleichzusetzen ist. Ein allfälliger Verlustvortrag kann demnach nur mit Reserven, nicht aber mit dem um das verdeckte Eigenkapital erhöhten einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital verrechnet werden.