Strenge Geheimhaltungspflicht
Strenge Geheimhaltungspflicht
Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
Das Steuergeheimnis ist grundsätzlich absolut und besteht gegenüber sämtlichen Privaten und gegenüber allen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden. Das steuerbare Einkommen und Vermögen sowie weitergehende Auskünfte aus den Steuerakten dürfen nur dann bekannt gegeben werden, wenn entweder
die steuerpflichtige Person diese Daten persönlich verlangt oder
eine entsprechende formelle gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes besteht oder
eine entsprechende, ausdrückliche schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Personen vorliegt oder
die Auskunftserteilung im öffentlichen Interesse geboten ist und die Finanzdirektion ein entsprechendes Begehren im Einzelfall gutgeheissen hat.