Auskünfte an die steuerpflichtigen Personen
Auskünfte an die steuerpflichtigen Personen
Bei in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten sind beide Eheteile steuerpflichtig, so dass jeder Eheteil unabhängig vom anderen ein Auskunftsrecht hat. Getrennt lebende und geschiedene Eheleute haben Akteneinsicht in die Steuerakten derjenigen Steuerperioden, in denen sie noch gemeinsam besteuert wurden.
Die steuerpflichtigen Personen können im Rahmen des Akteneinsichtsrechts (§ 112 StG) alle Steuerdaten bei der Kantonalen Steuerverwaltung oder den gemeindlichen Steuerämtern verlangen. So kann z.B. ein von einer steuerpflichtigen Person eingereichtes «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung» selbstverständlich mit den verlangten Steuerdaten ergänzt werden.