Einwilligung der steuerpflichtigen Person

Einwilligung der steuerpflichtigen Person

Natürliche oder juristische Personen können durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person nähere Steuerangaben direkt bei den Steuerbehörden verlangen, oder die steuerpflichtige Person kann die Steuerbehörde beauftragen, bestimmte Auskünfte einer natürlichen oder juristischen Person mitzuteilen. Der Firmenstempel eines Steuervertreters auf der vom Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung gilt - bis zum ausdrücklichen Widerruf - als schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person. Die Einwilligung der steuerpflichtigen Person gilt im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach § 112 StG.