Drittpersonen, die der steuerpflichtigen Person gleichgestellt sind
Drittpersonen, die der steuerpflichtigen Person gleichgestellt sind
Erben
Auskunftsberechtigt sind die gesetzlichen und eingesetzten Erben einer verstorbenen Person, die in deren Rechte und Pflichten eingetreten sind. Vermächtnisnehmer sind davon ausgeschlossen. Während der Dauer des Inventarisationsverfahrens besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Willensvollstrecker, amtlicher Erbschaftsverwalter, amtlich bestellter Erbenvertreter, Liquidator bei der amtlichen Liquidation
Willensvollstrecker und amtliche Erbschaftsverwalter treten zwar nicht in die Steuernachfolge des Erblassers ein, ihre Bestellung kraft letztwilliger Verfügung bzw. behördlicher Anordnung rechtfertigt aber die Annahme einer Vollmacht zur Akteneinsicht. Bei einem amtlich bestellten Erbenvertreter besteht ebenfalls die Vermutung einer derartigen Vollmacht. Die rechtliche Stellung des amtlichen Erbschaftsliquidators entspricht derjenigen des Erbschaftsverwalters, wobei die Befugnisse des Liquidators weitergehen.
Konkursverwaltung
Die Konkursverwaltung kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Konkursiten zustehen. Sie übernimmt die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse (vgl. zu Auskünften im Betreibungs- und Konkursverfahren die Hinweise unter 55.2.3.3).
Vormundschaft
Dem Vormund als gesetzlichem Vertreter des Bevormundeten steht das Akteneinsichtsrecht im gleichen Umfang zu wie dem Bevormundeten. Dem Beistand steht in der Regel kein Aktenein-sichtsrecht zu, ausser er sei zur Vertretung in Steuerangelegenheiten bestellt worden. Sowohl bei der Verwaltungsbeiratschaft als auch bei der kombinierten Beiratschaft ist der Beirat gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten. In diesen Fällen darf dem Beirat Akteneinsicht gewährt werden, nicht hingegen bei der einfachen Mitwirkungsbeiratschaft, wo die Zustimmung des Verbeirateten notwendig ist.