Bescheinigungspflicht

Bescheinigungspflicht

Die Bescheinigungspflichten bestehen in erster Linie gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die betreffende Bescheinigung als Beilage zur Steuererklärung oder auf besonderes Verlangen der Steuerbehörde einzureichen hat. Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Einreichungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, ist die Veranlagungsbehörde berechtigt, die Bescheinigung direkt vom Dritten einzufordern, und ist dieser selber gegenüber der Behörde zur Einreichung verpflichtet. Ausdrücklich bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis vorbehalten. Lediglich in eigener Sache gibt es kein Berufsgeheimnis. Das bedeutet, dass auskunftspflichtige Dritte unter Berufung auf eine berufliche Geheimhaltepflicht zwar die direkte Aushändigung der Bescheinigung an die Steuerbehörde, nicht aber an den Steuerpflichtigen verweigern können.