Keine Revisionsgründe
Keine Revisionsgründe
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegen unter anderem in folgenden Fällen keine Revisionsgründe vor:
Neue Schätzungen oder Bewertungen stellen keinen Revisionsgrund dar.
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum der steuerpflichtigen Person können grundsätzlich nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, weil es dem Zweck der Revision widersprechen würde, eine Rechtskontrolle zu gestatten, auf die durch Nichteinlegen eines ordentlichen Rechtsmittels gerade verzichtet wurde.
Eine Praxisänderung der Steuer- und Steuerjustizbehörden stellt keine neue erhebliche Tatsache dar, die eine Revision begründen würde. Auf eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung oder Entscheidung kann deshalb weder bei einer nachträglichen Praxisänderung noch dann zurückgekommen werden, wenn eine kantonale Rekurskommission oder das Bundesgericht die gleiche Rechtsfrage anders bzw. abweichend von der bisherigen Praxis entschieden hat.
Eine Revision ist nicht gegeben, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen.
Eine falsche Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung ist kein Revisionsgrund.