Fehlen eines Ausschlussgrundes
Fehlen eines Ausschlussgrundes
Gemäss § 139 Abs. 2 StG ist die Revision ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.