Revisionsfrist

Revisionsfrist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 140 StG).

Die Rechtsmittelnatur der Revision bringt es mit sich, dass das Verfahren (form- und) fristgebunden ist. Es besteht eine relative Frist von 90 Tagen und eine absolute Frist von 10 Jahren. Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar und können weder unterbrochen noch erstreckt werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision.