Zuständigkeit
Zuständigkeit
Über das Revisionsgesuch entscheidet jene Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid, deren Revision verlangt wird, getroffen hat. Revisionsbegehren, die rechtskräftige Veranlagungsverfügungen oder Einspracheentscheide betreffen, sind somit bei der Veranlagungsbehörde, d. h. bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.