Verfahren und Revisionsentscheid
Verfahren und Revisionsentscheid
Die Revisionsinstanz prüft zuerst die formellen Voraussetzungen des Begehrens. Besteht offensichtlich ein formeller Mangel, wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Das Revisionsverfahren unterliegt den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Gemäss § 142 Abs. 3 StG sind im Übrigen diejenigen Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von Neuem (§ 142 Abs. 1 StG). Mit der Revision werden nicht die gesamte Veranlagung, sondern nur jene Einkommens- und Vermögensbestandteile erfasst, die vom Revisionsgrund betroffen sind. Eine Revision berechtigt also nicht zur Neubeurteilung sämtlicher Veranlagungselemente.
Der Revisionsentscheid wird der gesuchstellenden Person mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden (§ 142 Abs. 2 StG).