Voraussetzungen
Voraussetzungen
Während die §§ 139 ff. StG die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zugunsten des Steuerpflichtigen regeln, regeln die §§ 144 ff. StG das Verfahren zur Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Das Nachsteuerverfahren ist somit das Korrelat zur Revision zugunsten des Steuerpflichtigen. Dabei ist unbeachtlich, ob dem Steuerpflichtigen ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Derjenige Teil der Steuerschuld, der nach dem Gesetze zwar geschuldet ist, wegen einer zu niedrigen oder unterbliebenen Veranlagung jedoch nicht eingefordert wurde (Unterbesteuerung), kann nach Revision der ursprünglichen, rechtskräftigen Veranlagung als Nachsteuer eingefordert werden. Dieser Teil der Steuerschuld hat, obwohl nicht veranlagt, immer bestanden und ist nie erloschen, da eine Steuerforderung entsteht, sobald der Sachverhalt verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; das Veranlagungsverfahren dient bloss der Geltendmachung des im Gesetz begründeten Steueranspruches des Gemeinwesens.