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Familienzulagen (Rückforderung)

Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 16. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin

betreffend

Familienzulagen (Rückforderung)

S 2026 34

A. Der 1980 geborene A.________ ist der Ausgleichskasse Zug als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Er lebt mit seiner Partnerin, B.________, Jahrgang 1983, zusammen, mit welcher er zwei Kinder (C.________ geb. 2019 und D.________ geb. 2024) hat. Seit dem 22. Januar 2025 bezog er bei der Familienausgleichskasse Zug Familienzulagen für Nichterwerbstätige für diese Kinder (FAK-act. 5). Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2026 stellte die Familienausgleichskasse fest, dass die Kindsmutter und Partnerin des Versicherten seit dem 22. Januar 2025 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (vgl. insb. FAK-act. 7, 11 und 15) und in dieser Konstellation der Anspruch der Kindsmutter auf den Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen dem Anspruch des Versicherten auf Kinderzulagen für Nichterwerbstätige vorgehe. Angesichts dessen hob die Familienausgleichskasse den Anspruch des Versicherten rückwirkend ab dem 22. Januar 2025 auf und forderte den Betrag von Fr. 7'458.– zurück (FAK-act. 19/11 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (FAK-act. 19) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2026 ab (FAK-act. 21).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. März 2026 (Poststempel 21. März 2026) stellte A.________ folgende Rechtsbegehren (act. 1):

"1. Der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Inkasso-, Verrechnungs- oder Betreibungsmassnahmen fortgesetzt werden dürfen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Gericht eine vollständige und belegte Zahlungs- und Berechnungsübersicht einzureichen, insbesondere:

  • welche Stelle im Jahr 2025 welche Leistungen ausgerichtet hat,

  • an wen die jeweiligen Zahlungen effektiv erfolgt sind,

  • in welcher Höhe und für welchen Zeitraum,

  • welche Verrechnungen vorgenommen wurden,

  • und wie sich der Rückforderungsbetrag von CHF 7'458.00 im Einzelnen zusammensetzt. 5. Es seien die vollständigen Verwaltungsakten beizuziehen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt vorsorglich die Einholung sämtlicher Akten der Familienausgleichskasse Zug sowie der relevanten Unterlagen betreffend die Koordination mit der

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug."

C. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2026 beantragte die Familienausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Erwägungen

1.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG – das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Streitig sind vorliegend Leistungen gestützt auf die Familienzulagenordnung des Kantons Zug. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden im Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2026 datiert vom 16. März 2026 und wurde am 21. März 2026 der Schweizerischen Post übergeben. Sie gilt folglich als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1

2.1.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG).

2.1.2

Die als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen (Art. 13 Abs. 1 FamZG).

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Abs. 2 (Differenzzulage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Der Anspruch auf die Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

2.1.3

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachfolgender Reihenfolge zu: a) der erwerbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG).

2.2

Personen, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, erhalten zum Taggeld einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie noch in einem Arbeitsverhältnis stünden. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit (lit. a) die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und (lit. b) für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]).

2.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Rückforderung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zu unterscheiden ist die Wiedererwägung von der prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen bzw. Einspracheentscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn nach deren Erlass neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 22. Januar bis 31. Dezember 2025 zugesprochenen Kinderzulagen im Betrag von Fr. 7'458.– rechtmässig ist.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Rückforderungsverfügung damit, dass der Anspruch der Kindsmutter auf den Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen (gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG) dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für Nichterwerbstätige (gemäss Art. 19 FamZG) vorgehe und die Familienausgleichskasse die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und ihr vor der Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen bei Erlass der Verfügung vom 26. März 2025 versehentlich nicht beachtet habe.

Diese Darstellung des Sachverhalts trifft angesichts der vorliegenden Aktenlage offensichtlich zu. So teilte der Beschwerdeführer der Familienausgleichskasse bereits am

14. Februar 2025 mit, dass seine Verlobte, B.________, arbeitslos sei. Hätte die Familienausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenkasse weitere Abklärungen vorgenommen, hätte sie in Erfahrung gebracht, dass B.________ seit dem 22. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung bezieht und damit Anspruch auf einen Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 AVIG hat. Ist ein Elternteil arbeitslos und der andere nicht erwerbstätig, ist der Anspruch des arbeitslosen Elternteils nach Art. 22 Abs. 1 AVIG vorrangig; der Anspruch des nichterwerbstätigen Elternteils nach Art. 19 FamZG tritt zurück (BGE 142 V 583 E. 4.1). Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass die Regelung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, welche den Erstanspruchsberechtigten bestimmt, nicht durch das Verhalten der Anspruchsberechtigten geändert werden kann. Selbst wenn also die nach AVIG erstanspruchsberechtigte Person darauf verzichtet, ihr Recht auf Familienzulagen auszuüben, kann sich der andere, nicht erwerbstätige Elternteil nicht subsidiär auf seine Anspruchsberechtigung gestützt auf das FamZG berufen, um in den Genuss von Leistungen zu gelangen (BGE 142 V 583 E. 4.2). Im vorliegenden Fall besteht somit kein Zweifel daran, dass der Anspruch der Kindsmutter nach dem AVIG Vorrang vor dem Anspruch des Kindsvaters als Nichterwerbstätiger nach dem FamZG hat. Dementsprechend hat B.________ den AVIG-Zuschlag bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug geltend zu machen, während dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kinderzulagen für Nichterwerbstätige nicht zusteht. Aufgrund dieser Koordinationsregel wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abzulehnen, zumal der Beschwerdeführer die Anmeldung für Familienzulagen ohnehin nur deshalb eingereicht hat, um einen negativen Entscheid bei der Arbeitslosenkasse vorzulegen (vgl. insb. FAKact. 15 sowie BF-act. 5). Damit erweist sich die Leistung der Familienausgleichskasse als zweifellos unrichtig, weshalb die erste Voraussetzung für eine Wiedererwägung gegeben ist. Auch die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist vorliegend erfüllt, nachdem der in Frage stehende Betrag von Fr. 7'458.– durchaus als erheblich zu bezeichnen ist (vgl. dazu BGE 107 V 180 E. 2b; Diana Oswald, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 53

N 62 ff.). Die Familienausgleichskasse hat daher die Leistungsausrichtung zu Recht in Wiedererwägung gezogen und die Rückerstattung der mit Verfügung vom 26. März 2025 für den Zeitraum vom 22. Januar bis 31. Dezember 2025 gewährten Kinderzulagen angeordnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Rückforderung unbestrittenermassen ausschliesslich auf einen Fehler der Familienausgleichskasse zurückgeht, handelt es sich doch so oder so um unrechtmässige Leistungen.

3.2

In betraglicher Hinsicht fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 7'458.– zurück. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft es zwar zu, dass ihm effektiv lediglich Fr. 1'791.75 ausbezahlt wurden (BF-act. 6). Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdeführer für den mit Verfügung vom 26. März 2025 (FAK-act. 5) zugesprochenen Gesamtbetrag von Fr. 7'458.– (= Fr. 198.– [Januar 2025] + 11 x Fr. 660.– [Februar bis Dezember 2025]) rückerstattungspflichtig. Dies ergibt sich daraus, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Kinderzulagen von total Fr. 7'458.– mit offenen AHV-Beitragsforderungen aus den Vorjahren und den laufenden Akontobeiträgen verrechnet wurden, was die Beschwerdegegnerin unter E. 5.1 des angefochtenen Einspracheentscheids unter Verweis auf den Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 2. Februar 2026 (AK-act. 1) sowie verschiedene aktenkundige Umbuchungsmitteilungen und Akontorechnungen der Ausgleichskasse für das Jahr 2025 ausführlich dargelegt hat (vgl. diesbezüglich auch die Aktennotiz vom 10. April 2025 [AK-act. 37]). Damit kam sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer die offenen AHV-Beitragsforderungen aus den Vorjahren bzw. die geschuldeten Akontobeiträge für 2025 noch schuldig bliebe, wenn er lediglich die effektiv ausbezahlten Fr. 1'791.75 zurückzubezahlen hätte. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal eine Verrechnung von Familienzulagen mit offenen AHV-Beiträgen zulässig ist (vgl. Art. 25 lit. d FamZG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die erfolgten Umbuchungen fehlerhaft sein sollten.

In E. 5.2 des angefochtenen Entscheids hat die Beschwerdegegnerin sodann eingehend aufgezeigt, wie sich die unterschiedlichen Beiträge von Fr. 6'143.70 (Vergütung vom 22. Dezember 2025 auf das Bankkonto von B.________ als nachbezahlter AVIG-Zuschlag [BF-act. 6]) und Fr. 7'458.– erklären. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weiterungen verwiesen werden.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rückforderung der Familienzulagen in Höhe von Fr. 7'458.– verfügt hat. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2026 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Vorliegen des guten Glaubens macht – er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, unrechtmässig Leistungen zu erlangen, sondern nachweislich in gutem Glauben und gestützt auf behördliche Hinweise gehandelt

–, bleibt darauf hinzuweisen, dass über ein allfälliges Erlassgesuch die Familienausgleichskasse verfügungsweise zu befinden hätte und ein solches somit vorliegend nicht vom Streitgegenstand mitumfasst ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen. Dabei wäre für einen allfälligen Erlass der Rückforderung vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. diesbezüglich auch die entsprechenden Hinweise der Beschwerdegegnerin auf der Rückforderungsverfügung).

6.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im FamZG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Familienausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 16. Juni 2026

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am