1.1-2

Kompetenzordnung

vom 25. August 1993

(inkl. Änderungen bis 8. Dezember 2021)

Kompetenzordnung vom 25. August 1993

Der Stadtrat erlässt

in Ausführung von Art. 8 der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung vom

26.

Oktober 1987 und von Art. 12 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur vom 4. September 1991*

folgende Kompetenzordnung:

I. Voranschlagskredite (aufgehoben)2

II. Verpflichtungskredite (aufgehoben)2

III.

Gebunde Ausgaben

(aufgehoben)2

IV. Zuständigkeiten für den Ausgabenvollzug (aufgehoben)2

V. Anlagen / Finanzwirtschaft (aufgehoben)4

* Beide Erlasse wurden inzwischen revidiert. Neu ermächtigen § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung vom 10. Juli 2006 sowie § 29 Abs. 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 31. Oktober 2005 den Stadtrat zum Erlass einer Kompetenzordnung.2

VI. Fonds / Legate (aufgehoben)2

VII. Zuständigkeiten bei Liegenschaftengeschäften (aufgehoben)4

VIII.

Zuständigkeit für Steuererlass-Entscheide

(aufgehoben)3

IX.

Einzelne Sachkompetenzen, soweit sich die Kompetenz nicht aus der Finanzkompetenzordnung ergibt

1. Allgemeine Vertragskompetenz

1.1 Finanzkompetenz

Verträge, die eine städtische Ausgabe zur Folge haben, bedürfen vorgängig der Ausgabenbewilligung durch die gemäss Finanzkompetenzordnung zuständige Instanz.

1.2 Sachkompetenz

Zur Führung von Vertragsverhandlungen und zum Abschluss von Verträgen ist das jeweilige Departement, in dessen Aufgabenbereich der Vertragsgegenstand fällt, zuständig. Sind mehrere Departemente beteiligt, wird ein federführendes Departement bezeichnet. Vorbehalten bleiben: a) Verträge mit politisch wichtigem Inhalt, die dem Stadtrat freiwillig zur Beschlussfassung unterbreitet werden können; b) Rechtssätze (städtische Verordnungen bzw. übergeordnetes Recht), welche eine andere Zuständigkeit vorsehen; c) Verträge über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit an-deren Gemeinwesen sind vom Stadtrat zu beschliessen; d) Verträge mit generell-abstraktem Inhalt, die Rechtsverordnungen im Sinn von § 28 Abs. 1 Ziff. 6 GO gleichzustellen sind, sind vom Stadtrat zu beschliessen.

2.

Vertragskompetenz im Bereich Miete, Pacht und anderen Benützungsverhältnissen

Die sachliche Zuständigkeit für Mietverträge richtet sich bei umfangreicheren neuen Mietverhältnissen, bei denen die Stadt Mieterin ist, nach der Finanzkompetenzordnung für wiederkehrende Ausgaben, da es sich um neue Ausgaben handelt. Bei der überwiegenden Zahl3

von Mietverträgen handelt es sich jedoch um die Erneuerung von bestehenden Mietverhältnissen, wobei die Stadt Mieterin oder Vermieterin sein kann. Ist die Stadt Mieterin, so handelt es sich bei Erneuerung eines Mietverhältnisses in der Regel um gebundene Ausgaben. Ist die Stadt Vermieterin, so geht es um Einnahmen (Erträge des Finanz- und Verwaltungsvermögens). In beiden Fällen muss die Sachkompetenz zum Abschluss der Mietverträge in Ergänzung zur Finanzkompetenz-ordnung festgelegt werden.

2.1 Bereich Finanzvermögen

- Vorsteher des Departementes Finanzen. Diese Kompetenz kann delegiert werden.

2.2 Bereich Verwaltungsvermögen

- Der jeweilige Vorsteher des sachlich zuständigen Departementes im Einverständnis mit der Fachstelle für Raumbewirtschaftung. Diese Kompetenz kann delegiert werden.

3. Personalbereich

3.1 Grosser Gemeinderat

- Schaffung, Aufhebung und Einreihung von Stellen für die Besoldungsklassen 18 bis 30; - Zuteilung von Ämtern, Bereichen und Betrieben sowie der dem Departementsvorsteher direkt unterstellten Hauptabteilungen (mit deren hauptsächlichsten Aufgaben) an die sieben Departemente; - Vereinigung, Neuschaffung, Neuzuteilung oder Aufhebung von Ämtern, Bereichen oder Betrieben sowie von Hauptabteilungen, die dem Departementsvorsteher direkt unterstellt sind.

3.2 Stadtrat

- Schaffung, Aufhebung und Einreihung von Stellen für die Besoldungsklassen 1 bis 17; - Anstellungen für Besoldungsklassen 18 bis 30; - Beamtenwahlen für alle Besoldungsklassen; - Verschiebung einzelner Aufgaben in ein anderes Departement; - Zuteilung von Hauptabteilungen, die nicht direkt dem Departementsvorsteher unterstellt sind, und Abteilungen an die sieben Departemente; - Vereinigung, Neuschaffung, Neuzuteilung oder Aufhebung von Abteilungen und von Hauptabteilungen, welche nicht, direkt dem Departementsvorsteher unterstellt sind; - Teuerungsanpassung; - Neuunterstellungen gemäss Art. 3 VOS.

3.3 Departementsvorsteher

- Anstellungen für die Besoldungsklassen 1 bis 17. Diese Kompetenz kann delegiert werden; - Aufgaben, die einem Amt, Bereich oder Betrieb zugeteilt sind, kann der Departementsvorsteher sich selbst oder dem Departementssekretär unterstellen oder anders zuteilen.4

X. Unterschriftenregelung

1. Grundsatz

Das gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und der Kompetenzordnung des Stadtrates sachlich zuständige Organ ist auch unterschriftsberechtigt.

1.1 Bereich Gesamtstadtrat

Stadtpräsident und Stadtschreiber. Ausnahme: Beschlüsse und Verfügungen: nur Stadtschreiber.

1.2 Bereich Ausschüsse und Kommissionen

Vorsitzender und / oder Sekretär.

1.3 Bereich Departementsvorsteher

Departementsvorsteher (allenfalls zusammen mit einem Beamten). Die Unterzeichnungsberechtigung kann delegiert werden.

1.4 Bereich Mitarbeiter

Der sachlich zuständige Mitarbeiter ist auch unterzeichnungsberechtigt.

2.

Vollzug von Geschäften, die vom Stadtrat genehmigt wurden (Ausgabenfreigaben, Vergebungen, Grundstücksgeschäfte usw.)

Falls sich der Stadtrat die Unterzeichnung von Verträgen, die Vollzug von genehmigten Geschäften darstellen, nicht ausdrücklich selbst vorbehält, gilt das antragstellende Departement als ermächtigt, die Unterzeichnungsbefugnis selbst zu regeln. Besteht keine departementinterne Regelung, so ist der Departementsvorsteher unterzeichnungsberechtigt.

3. Vollzug von Notariats- und Grundbuchgeschäften

- Stadtschreiber, mit Generalvollmacht für sämtliche Notariats- und Grundbuchgeschäfte; - Bausekretär, mit Vollmacht für alle Notariats- und Grundbuchgeschäfte, die Land für den Strassenbau betreffen; - Weitere Mitarbeiter gemäss Vollmachten des Stadtrates oder seiner Ausschüsse. Das Recht, die Stadt Winterthur vor einem Notariat oder Grundbuchamt zu vertreten, umfasst folgende Handlungen: - Abgabe von Willenserklärungen, die öffentlich zu beurkunden sind; 5

- Abgabe von Grundbucherklärungen betreffend Einträge sowie Änderungen und Löschungen von Einträgen.

4. Zahlungsverkehr mit Banken / PC1

(aufgehoben)4

XI. Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts

1.

Diese Kompetenzordnung tritt ab 1. September 1993 in Kraft.

2.

Sie ersetzt alle ihr widersprechenden Kompetenzordnungen, insbesondere - die Kompetenzordnung des Stadtrates vom Oktober 1987 (einschliesslich Änderung vom 7. März 1990); - die Kompetenzordnung innerhalb des Stadtrates vom 13. Juni 1986. - die Kompetenzordnung für Entscheide über Steuererlasse gemäss Ziff .1 Abs. 3 des Stadtratsbeschlusses vom 28. März 1979.

Winterthur, 27. November 2013

Im Namen des Stadtrats Der Stadtpräsident: Michael Künzle Der Stadtschreiber: Arthur Frauenfelder