1.5-2

Beschluss des Grossen Gemeinderats über den Lohn der Ombudsperson

vom 17.11.2008 (Stand 01.01.2009)

Gestützt auf Art. 11 der Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom 23. Juni 2008 wird der Lohn der Ombudsperson wie folgt festgelegt:

Art. 1

Der Lohn entspricht dem Maximum der Lohnklasse 16 der städtischen Lohntabelle für Angestellte der Stadtverwaltung (maximaler Leistungs- und maximaler Erfahrungsanteil). Er wird gemäss Art. 55 des Personalstatuts im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie die Löhne der Angestellten.

Art. 2

Im Übrigen richten sich der Lohn und die weiteren Anstellungsbedingungen der Ombudsperson nach Art. 2 Abs. 1 des Personalstatuts vom 12. April 1999.

Art. 3

Auf die Durchführung von Mitarbeiterbeurteilungen wird verzichtet.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

-