1.8-3

Ausführungsrichtlinien über das Aufstellen von Grabmalen auf den Friedhöfen von Winterthur

vom 01.09.1996 (Stand 15.12.1997)

Der Stadtrat erlässt,

gestützt auf Art. 2 und 41 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Winterthur vom 11. Juni 1979, folgende Ausführungsrichtlinien (Grabmalverordnung):

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

Die Ausführungsrichtlinien regeln die Voraussetzung der Bewilligung und das Bewilligungsverfahren für das Auf- und Erstellen eines Grabmales auf den Friedhöfen Rosenberg, Oberwinterthur, Seen, Töss und Wülflingen.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Für das Aufstellen eines neuen sowie für das Abändern oder Neubeschriften eines bestehenden Grabmales ist eine Bewilligung der Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei erforderlich.

Nachträgliche Inschriften (= Nachschriften), welche in der gleichen Art und Weise ausgeführt sind wie die bereits auf dem Grabmal vorhandene Inschrift, können ohne weitere Bewilligung angebracht werden; es bedarf lediglich einer Benachrichtigung der Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei.

Art. 3 Grabmalkommission

Die Grabmalkommission wird vom Stadtrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Grabmalkommission setzt sich aus dem jeweiligen Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Departementes, drei weiteren Vertretern und Vertreterinnen der Stadtverwaltung und drei Sachverständigen zusammen.

Die Grabmalkommission prüft die strittigen Gesuche und unterbreitet der Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei ihre Empfehlung.

Art. 4 Gesuch

Der Hersteller / die Herstellerin eines Grabmales hat der Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei vor den Ausführungsarbeiten ein Gesuch auf vorgedrucktem Formular einzureichen. Die Formulare werden kostenlos abgegeben.

Das Gesuch hat eine Zeichnung des Grabmales im Massstab 1:10 mit Grund-, Auf- und Seitenriss, vollständigen Angaben über das Material, die Masse, das Motiv, die Beschriftung und die Bearbeitungstechnik zu enthalten.

Auf Wunsch sind Material- und Schriftmuster sowie Zeichnungen im Massstab 1:1 oder Modelle des Grabmals nachzureichen.

Unvollständig eingereichte Gesuche oder ungenau beschriebene Projekte werden dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin zur Ergänzung zurückgegeben.

Art. 5 Grabmal

Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen und kann eine Aussage über den/die Verstorbene(n) enthalten.

Art. 6 Werkstoffe

Für das Erstellen von Grabmalen sind Naturstein, Holz, Schmiedeisen oder Bronze zu verwenden.

Für jedes Grabmal, inklusive des Sockels, darf jeweils nur eine Steinsorte verwendet werden. Grabmale aus Holz, Schmiedeisen oder Bronze dürfen auf einen Natursteinsockel gestellt werden.

Grabmale aus Holz müssen aus Harthölzern hergestellt sein. Die allfällige Abdeckung des Grabmals ist in Holz oder Kupfer zu erstellen.

Das Anbringen von Porträtfotografien Verstorbener ist an der Frontseite des Grabmales in den Ausmassen – inklusive Rahmen – bis 11 cm (Durchmesser oder Seitenlinie) möglich. Andere Fotografien sind nicht zulässig. Das Foto ist in einer wetterfesten Technik auszuführen.

Art. 7 Bearbeitung

Das Grabmal ist handwerklich und materialgerecht zu bearbeiten. Bei bruchrohen Ansichtsflächen müssen die restlichen Flächen gespitzt sein. Matt geschliffene Flächen sind zulässig.

Das Polieren, Einbrennen oder Einwachsen der Grabmäler ist nicht zulässig.

Art. 8 Gestaltung / Schriften

Vergoldete Buchstaben und Ornamente sind in feingliedrigen (Verhältnis der Höhe zur Strichbreite 8:1) Formen und mit Blattgold auszuführen (Rose Nobel).

Gravierte Inschriften, Symbole und Ornamente dürfen nicht auffällig abgetönt werden.

Inschriften, Symbole und Ornamente aus Bronze oder Schmiedeisen sind auf Weichgestein nicht zugelassen.

Unzulässig sind:

  1. Kombinationen von Metallschriften mit Steinschriften,

  2. Aufkratzen und Einfärben des Grundes,

  3. versilberte Inschriften, Symbole und Ornamente,

  4. mit Pantograph ausgeführte Inschriften,

  5. sandgestrahlte Inschriften,

  6. aufgesetzte Reliefbuchstaben aus Stein,

  7. das Bemalen oder Abtönen von Reliefschriften, Ornamenten und Reliefs sowie das Einfärben des Grundes.

Der Hersteller / die Herstellerin des Grabmals kann seinen / ihren Namen direkt auf dem Grabmal seitlich in einer Schrifthöhe von maximal 1 cm unauffällig eingravieren oder aufmalen.

Als Ergänzung des Gesuchs kann die Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei Zeichnungen betreffend die Schriftzeichen, Symbole oder Ornamente im Massstab 1:1 anfordern.

Art. 9 Masse

Die Höhenmasse bei Figuren und bei Grabmalen mit stark abgedachtem oder rundem Kopf können bis 10 cm überschritten werden, wobei die Überhöhung bei der Berechnung der vorgeschriebenen Höhe und Breite nicht berücksichtigt wird.

Bei den als Minimalmass festgelegten Tiefen der Grabmale sind Abweichungen aufgrund der Bearbeitung von 0,5 cm zulässig.

Die Oberkante einer Liegeplatte darf am Kopfende die Erdoberfläche bis 15 cm überragen; die Unterkante darf nicht sichtbar sein.

Masse für Grabmale auf Reihen-Erdbestattungsgräbern:

a. Verstorbene über 12 Jahre:

Grabform

Höhe

Breite

Tiefe (Dicke)

Summe Höhe und Breite muss betragen

Stehende Grabmale

max. 110 cm

max. 55 cm

min. 14 cm

145 cm

Stelenform

max. 120 cm

max. 38 cm

min. 16 cm

145 cm

Steinkreuze

max. 120 cm

max. 65 cm

min. 14 cm

170 cm

Holzkreuze

max. 120 cm

max. 65 cm

min. 5 cm

170 cm

Liegeplatten

70 cm

50 cm

min. 10 cm

b. Kinder bis 12 Jahre:

Grabform

Höhe

Breite

Tiefe (Dicke)

Summe Höhe und Breite muss betragen

Stehende Grabmale

max. 75 cm

max. 40 cm

min. 13 cm

105 cm

Liegeplatten

30 cm

40 cm

min. 10 cm

c. Kinder unter 2 Jahren (nur im Friedhof Rosenberg separate Abteilung):

Grabform

Höhe

Breite

Tiefe (Dicke)

Stehende Grabmale

60 cm

30 cm

min. 11 cm

oder weisses Holzkreuz (Balkenbreite 4-5 cm)

70 cm

40 cm

min. 2 cm

Masse für Grabmale auf Reihen-Urnengräbern:

a. Urnengräber (allgemein):

Grabform

Höhe

Breite

Tiefe (Dicke)

Summe Höhe und Breite muss betragen

Stehende Grabmale

max. 90 cm

max. 52 cm

min. 14 cm

130 cm

Stelenform

max. 100 cm

max. 38 cm

min. 16 cm

130 cm

Steinkreuze

max. 100 cm

max. 60 cm

min. 14 cm

145 cm

Holzkreuze

max. 100 cm

max. 60 cm

min. 5 cm

145 cm

Liegeplatten

40 cm

50 cm

min. 10 cm

b. Urnengräber der Abteilung 3 im Friedhof Rosenberg (Im Hinblick auf die architektonische Gestaltung der Abteilung 3 gelten hier besondere Vorschriften mit kleinen Massabweichungen.):

Grabform

Höhe

Breite

Tiefe (Dicke)

Stehende Grabmale

70 – 71 cm

40 – 45 cm

14 cm

Stelenform

75 – 76 cm

29 – 30 cm

20 cm

Liegeplatten

60 – 61 cm

40 – 41 cm

10 cm

c. Urnennischen-Platten auf dem Friedhof Rosenberg: Die Beschriftung der Nischenplatten ist obligatorisch. Die Schrift und die Symbole sind einheitlich in Relief auszuführen. Schriften, Symbole und der Untergrund einer Platte dürfen nicht abgetönt (patiniert) werden.

d. Urnennischen auf den Vorortsfriedhöfen (Oberwinterthur, Seen, Töss und Wülflingen): Die obligatorische Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Todesdatum) der Nischenabdeckungen erfolgt durch die Stadtgärtnerei nach dem Normblatt Nr. 1000-11 kostendeckend zulasten der Hinterbliebenen. Das Anbringen der speziellen Blumenvasen ist fakultativ und erfolgt kostendeckend zulasten der Hinterbliebenen.

Grabmale für Privatgräber

a. Urnen-Privatgrab:

Grabform

Höhe

Breite

Tiefe (Dicke)

Summe der Höhe und Breite

Stehende Grabmale

max. 80 cm

max. 110 cm

min. 16 cm

180 cm

Liegeplatten

50 cm

110 cm

min. 10 cm

b. Privatgrab (mehr als 2 m² Grabfläche). Es gelten besondere Vorschriften: Für die Höhe, Breite und Stellung des Grabmales sind Lage und Ausmass des Grabplatzes massgebend und werden von Fall zu Fall bestimmt. Grabmale dürfen in der Regel nicht höher als 180 cm hoch sein und nicht mehr als 60% der Grabbreite beanspruchen. Wenn Mauern oder unter der Schere gehaltene Hecken den Grabplatz hinten begrenzen, sind die Grabmale nicht höher als 130 cm zu gestalten. Auf einem Privatgrab ist nur ein Grabmal zugelassen. Liegende Platten können als Schriftträger zusätzlich bewilligt werden, falls diese aus dem gleichen Material gefertigt sind, wie das Grabmal oder der Sockel eines Kreuzes.

Art. 10 Pietätsstein

Grabmale können von Friedhof zu Friedhof oder von Abteilung zu Abteilung innerhalb eines Friedhofes umplaziert werden, falls das Grabmal im Besitz derselben Familie bleibt.

Für das Umplazieren ist ein Gesuch gemäss diesen Ausführungsrichtlinien einzureichen. Das Grabmal ist dabei soweit als möglich den Normen dieser Ausführungsrichtlinien anzugleichen.

Art. 11 Zeitpunkt der Aufstellung

Bei Erdbestattungsgräbern dürfen Grabmale frühestens 9 Monate nach der Bestattung aufgestellt werden; dies jedoch erst, nachdem die Grabstätten endgültig eingeteilt und die Wege zwischen den Grabreihen angelegt sind. Für Urnengräber besteht keine Frist.

Art. 12 Aufstellen der Grabmale

Das Aufstellen, Abändern, Neubeschriften oder Ausbessern eines Grabmales ist der Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei vorgängig der Ausführung schriftlich mitzuteilen.

Diese Arbeiten sind während der ordentlichen Arbeitszeit des Friedhofpersonals vorzunehmen. An Samstagen oder an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen ist die Ausführung dieser Arbeiten nicht gestattet.

Art. 13 Fundamente / Aushub

Die Grabmale sind auf eine der Grösse und dem Gewicht angepasste Fundamentplatte zu stellen und mit dieser fachgerecht zu verbinden.

Die Fundamentplatte darf gegenüber dem Grabmal sowohl vorne als auch hinten höchstens einen Vorsprung von 8 cm aufweisen. Die Oberkante der Fundamentplatte muss mindestens 10 cm unter der Erdoberfläche liegen.

Die Entsorgung des Aushubs oder sonstigen Materials erfolgt durch die Bildhauer oder Bildhauerinnen in der vorgesehenen Deponie.

Die allfällige Instandstellung der Grabbepflanzung erfolgt zu Lasten der Bildhauer oder Bildhauerinnen durch die Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei.

Art. 14 Verweigerung der Aufstellung

Entspricht ein neues oder abgeändertes Grabmal nicht dem bewilligten Gesuch, wird eine entsprechende Änderung verlangt und die Aufstellung verweigert. Werden die Änderungen nicht innert angemessener Frist ausgeführt, kann die Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei die Entfernung des Grabmales auf Kosten des/der Grabmaleigentümers / Grabmaleigentümerin vornehmen.

Art. 15 Reinigung und Instandstellung der Grabmale

Grabmale dürfen nicht mit ätzenden Mitteln gereinigt werden.

Die Grabmale sind durch die Unterhaltspflichtigen instandzuhalten. Schadhafte, schiefe oder nicht mehr fachgerecht verankerte Grabmale sind innert einer angemessenen Frist instand zu stellen.

Wird die von der Stadtgärtnerei / Abteilung Friedhöfe / Gärtnerei gesetzte Frist nicht genutzt, werden die erforderlichen Massnahmen zu Lasten der Unterhaltspflichtigen vorgenommen.

Art. 16 Ausnahmebewilligung

Die Grabmalkommission kann Ausnahmen bezüglich Werkstoff, Bearbeitung, Gestaltung, Schrift und Mass bewilligen, wenn insbesondere künstlerische Gründe dies rechtfertigen.

Art. 17 Verfügung

Wer durch eine Massnahme, welche auf diesen Ausführungsrichtlinien basiert, im Sinne von Art. 21 VRG berührt ist, kann vom Leiter oder von der Leiterin der Stadtgärtnerei den Erlass einer Verfügung verlangen. Diese Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 18 Einsprache

Gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Stadtrat schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten.

Art. 19 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Ausführungsrichtlinien verstösst oder aufgrund dieser Vorschrift erlassene Beschlüsse, Verfügungen oder Auflagen missachtet, kann bis zu der gemäss kantonalem Recht höchstmöglichen Busse bestraft werden.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkraftsetzung dieser Ausführungsrichtlinien werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere: Die Vorschriften über das Aufstellen von Grabmalen auf den Friedhöfen von Winterthur vom 1. Oktober 1986.

Art. 21 Inkraftsetzung

Diese Vorschriften treten am 1. September 1996 in Kraft.

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