3.2-3

Städtische Erlass-Sammlung (WES); Übergang zur ausschliesslich elektronischen Führung

vom 30.10.2013 (Stand 21.10.2015)

Der Stadtrat hat beschlossen:

Art. 1

Die städtische Erlass-Sammlung (WES) wird ab 1. Januar 2014 nur noch elektronisch geführt und im Internet veröffentlicht. Ab diesem Datum sind Änderungen an bestehenden Erlassen der WES direkt in den Text einzubauen; die Darstellung mit Nachträgen wird abgeschafft.

Art. 2

In der WES werden zwingend veröffentlicht:

  1. die Gemeindeordnung,

  2. Verordnungen und übrige rechtsetzende Beschlüsse des Grossen Gemeinderates,

  3. Rechtserlasse des Stadtrates und weiterer Exekutivbehörden,

  4. rechtsetzende Abkommen mit anderen Gemeinwesen.

Über die Aufnahme weiterer Rechtserlasse entscheidet der/die Stadtschreiber/in oder eine von ihm/ihr bezeichnete Person in Absprache mit dem betroffenen Departement. In strittigen Fällen liegt der abschliessende Entscheid beim Stadtrat.

Art. 3

Alle in der WES aufzunehmenden Vorschriften müssen vorgängig mit Rechtsmittelbelehrung amtlich publiziert werden. Verantwortlich dafür ist das zuständige Departement. Stimmt der Inhalt einer Veröffentlichung in der WES nicht mit der zugrunde liegenden amtlichen Publikation überein, so gilt die Fassung gemäss amtlicher Publikation. Vorbehalten bleiben Änderungen gemäss Ziff. 7 dieses Beschlusses.

Art. 4

Die Stadtkanzlei wird ermächtigt, stadtweit verbindliche Richtlinien und Muster für die Gestaltung der Erlasse vorzugeben sowie die Gliederung der WES festzulegen. Die Stadtkanzlei ist überdies für die Aufschaltung der Erlasse im Internet und im Intranet zuständig.

Art. 5

Die inhaltliche Verantwortung für die Erlasse bleibt wie bisher bei den Departementen. Die Departemente sind auch dafür verantwortlich, dass die Erlasse der Stadtkanzlei rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form zur Aufschaltung im Internet zugestellt werden. Innerhalb der Departemente sind die Departementssekretärinnen bzw. -sekretäre für die WES-Belange zuständig.

Art. 6

Die Departemente bestimmen, welche ihrer Erlasse auch in gedruckter Form abgegeben werden. Die Departemente sind in diesem Fall sowohl für den Druck und die Finanzierung als auch für die Abgabe der Erlasse an Interessierte zuständig.

Art. 7

Die Stadtkanzlei wird ermächtigt, in sämtlichen Erlassen der WES folgende Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen:

  1. Formlose Berichtigung von Schreib- und Kanzleifehlern, die den Sinn einer Bestimmung offensichtlich nicht verändern,

  2. Nachführung von Bezeichnungen (z.B. von Verwaltungseinheiten, Behörden), Verweisen oder Abkürzungen u.ä. infolge Rechts- und Organisationsänderungen,

  3. Ergänzung von Daten betreffend die Inkraftsetzung eines Erlasses oder dessen Genehmigung durch eine übergeordnete Behörde.

Art. 8

Die folgenden Beschlüsse des Stadtrats zur Erlass-Sammlung werden mit Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben:

  1. SRB vom 23.01.91 (SK-Nr. 90-0136) betr. Herausgabe Sammlung der Erlasse; Neuregelung der Zuständigkeit.

  2. SRB vom 04.03.92 (SK-Nr. 92-0409) betr. Sammlung der Erlasse; Tarife ab 1992.

Art. 9

  • a. Die folgenden Winterthurer Erlasse werden aufgehoben und aus der WES entfernt:

  • 1. Fleischschauverordnung vom 25. Mai 1981,

  • 2. Ladenschluss-Verordnung vom 12. November 1973,

  • 3. Geschäftsordnung der Vormundschaftsbehörde vom 14. März 2006.

  • b. Die folgenden Winterthurer Erlasse werden aus der WES entfernt und anderweitig intern zugänglich gemacht:

  • 1. Dienstkleiderreglement für das Polizeikorps vom 22. Dezember 2010,

  • 2. Dienstkleiderreglement vom 20. August 1980,

  • 3. «Grundsätze der Zusammenarbeit in der Stadtverwaltung» vom 14. Januar 1976,

  • 4. «Reglement betreffend Ideen-Management in der Stadt Winterthur» vom 11. März 1998.

  • c. Neu in die WES aufgenommen wird folgender Erlass:

  • 1. Geschäftsordnung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB vom 22. November 2012.

Art. 10

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung neu entschieden.

Art. 11

Gegen diesen Beschluss (Art. 1 bis 10) kann innert dreissig Tagen seit seiner amtlichen Veröffentlichung schriftlich und begründet Rekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.

Art. 12

Mitteilung (mit Begründung) an: Alle Departemente, Stadtkanzlei (zur amtlichen Publikation); bisherige Abonnenten der gedruckten Erlasssammlung (ohne Begründung, mit Begleitschreiben Stadtkanzlei).

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