4.2.1-1
Reglement über die Mechatronik Schule Winterthur
vom 31.08.2022 (Stand 22.08.2022)
Art. 1 Grundlagen
Diese Vollzugsverordnung regelt das Angebot der Mechatronik Schule Winterthur (MSW), die Aufgabenteilung zwischen Stadtrat und Kommission sowie die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und den Eltern sowie das Schulgeld.
Art. 2 Angebot
Das Angebot der Mechatronik Schule Winterthur umfasst die berufliche Grundbildung im Bereich der Mechatronik, Polymechanik, Automation und Elektronik.
Art. 3 Stadtrat
Der Stadtrat ist für die Oberaufsicht über die Mechatronik Schule Winterthur zuständig.
Er beschliesst alle Behördenanträge an das Stadtparlament und das Volk und genehmigt auf Antrag der Kommission die Leistungsvereinbarung mit dem Kanton.
Art. 4 Zusammensetzung Kommission MSW
Die Kommission besteht aus 6 – 8 Mitgliedern. Das Department Schule und Sport muss mindestens mit einem Mitglied vertreten sein.
Als Präsidentin oder Präsident ist eine unabhängige Fachperson oder ein Mitglied des Stadtrats zu wählen.
Der Kommission gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt und der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an. Sie bestellt eine Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz gemäss § 22 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) teilnimmt.
An den Sitzungen nehmen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie eine Vertretung der Schulkonferenz mit beratender Stimme teil. Das Teilnahmerecht kann für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.
Art. 5 Aufgaben Kommission MSW
Die Kommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus.
Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung der Schule,
Stellungnahme zu Erlassen für die Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote zuhanden des Stadtparlaments und des Stadtrats,
Beschluss der schulinternen Erlasse,
Mitwirkung bei der Ernennung und Entlassung der Schulleitung zuhanden des zuständigen Departementes,
Mitwirkung bei der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung,
Beaufsichtigung der Qualitätssicherung und Förderung der Qualitätsentwicklung,
Periodische Schulbesuche.
Die Kommission kann für besondere Aufgaben beratende Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.
Art. 6 Organisation Kommission MSW
Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet.
Die Kommission wird in Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten geführt.
Die Kommission wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Das Aktuariat wird von der Schulleitung sichergestellt.
Art. 7 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet zusammen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter die Jahresvereinbarungen sowie nach Genehmigung des Stadtrats die Leistungsvereinbarung.
Sie oder er beurteilt die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Art. 8 Schulleitung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung bilden die Schulleitung.
Die Schulleitung ist für die administrative, personelle, finanzielle und pädagogische Führung der Schule verantwortlich und sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der weiteren Anordnungen der übergeordneten Behörden.
Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Festlegung und Organisation des Unterrichtsangebots,
Vorbereitung und Umsetzung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton,
Ernennung der Abteilungsleitungen,
Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen,
Anstellung und Entlassung der weiteren Mitarbeitenden,
Förderung der Weiterbildung der Lehrpersonen und der weiteren Mitarbeitenden,
Abschluss und Auflösung der Lehrverträge,
Führung des Finanzwesens,
Disziplinarwesen,
Vollzug sämtlicher dazugehöriger Aufgaben, soweit nicht andere Stellen dafür zuständig sind.
Art. 9 Abteilungsleitungen
Die Abteilungsleitungen führen ihre Abteilungen personell und finanziell.
Sie unterstützen und beraten die Schulleitung in der Leitung der Schule als Ganzes.
Art. 10 Departement Schule und Sport
Das Departement Schule und Sport unterstützt die Kommission in rechtlichen und administrativen Belangen und koordiniert deren Geschäfte mit anderen Stellen.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements ist zuständig für die Kommunikation gegenüber dem Stadtparlament sowie der zuständigen Direktion für das Bildungswesen des Kantons Zürich.
Alle Sitzungseinladungen, Traktandenliste sowie die Protokolle der Kommission werden dem Departement Schule und Sport zu Handen des Stadtrats unmittelbar vor bzw. nach den Sitzungen zugestellt.
Art. 11 Schulkonferenz
Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung oder stellvertretend von einer Abteilungsleitung einberufen und geleitet.
Alle Lehrpersonen, die Abteilungsleitungen und die von der Schulleitung bezeichneten weiteren Mitarbeitenden der Schule bilden die Schulkonferenz.
Art. 12 Aufgaben der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist zuständig für:
Stellungnahme zu wesentlichen Fragen, welche die Schule betreffen;
Mitwirkung bei Ausrichtung und Weiterentwicklung der Schule;
Information und Koordination innerhalb der Schule;
Bezeichnung ihrer Vertretung in der Kommission.
Art. 13 Kostenbeiträge
Die Kostenbeiträge sind in Anhang 1 festgelegt.
Das Departement Schule und Sport regelt den Erlass in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch.
Art. 14 Leistungsprämien
Die Lernenden erhalten eine fixe Prämie pro Monat, die in Anhang 1 festgelegt ist.
Die Lernenden erhalten zudem basierend auf der halbjährlichen Beurteilung eine variable Semesterprämie (Anhang 1), welche jeweils Ende Semester neu berechnet wird.
Art. 15 Verantwortung und Mitwirkung der Lernenden
Die Lernenden tragen entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand eine Mitverantwortung für ihre Ausbildung sowie den Schulbetrieb der MSW und haben entsprechende Mitwirkungsrechte.
Die Mitwirkung der Lernenden betreffend Schulbetrieb der MSW erfolgt über die Klassenvertretungskonferenz.
Die Lernenden haben das Recht, bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Anregungen vorzubringen.
Art. 16 Klassenvertretungskonferenz
Die Klassenvertretungskonferenz besteht aus den Klassenvertretungen der einzelnen Klassen. Jede Klasse wählt eine Vertreterin oder einen Vertreter.
Die Klassenvertretungskonferenz vertritt die Lernenden gegenüber der Schulleitung. Sie dient der Information und dem Meinungsaustausch.
Im Übrigen organisieren sich die Klassenvertretungskonferenzen selbst.
Art. 17 Elternmitwirkung
Die Schule informiert die Eltern über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Lernenden bis zur Volljährigkeit der Lernenden sowie mit deren Zustimmung darüber hinaus.
Die Eltern können sich mit Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die zuständigen Lehrpersonen wenden.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur vom 10. Januar 2018 wird aufgehoben.
Der bisherige Beschluss über die Prämien der MSW (SR.06.1062 vom 28. Juni 2006) wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Das Reglement gilt als Schulordnung im Sinne von § 21 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG).
Es tritt rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 2022/2023 in Kraft.
Verweigert die Bildungsdirektion die Genehmigung des Reglements oder einzelner Bestimmungen, verliert dieses oder verlieren die betroffenen Bestimmungen rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens ihre Gültigkeit.
2022-23