4.2.2-2

Schulordnung der städtischen Sonderschule für cerebral gelähmte Kinder

vom 30. April 1982

2

Schulordnung der städtischen Sonderschule für cerebral gelähmte Kinder

vom 30. April 1982

1. Rechtsordnung. Gliederung und pädagogische Konzeption der Schule

1.1 Die städtische Sonderschule für cerebral gelähmte Kinder (im folgenden als Schule bezeichnet) ist eine Sonderschule mit Kindergarten für körperlich behinderte Kinder im Sinne des kantonalen Reglements über die Sonderklassen und die Sonderschulung. Ferner sind die Vorschriften der eidgenössischen Invalidenversicherungs-Gesetzgebung über die Sonderschulung und die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung anzuwenden.

1.2 Ausser dieser Schulordnung gelten sinngemäss die einschlägigen kantonalen und städtischen Vorschriften für die Kindergärten resp. die Volksschule. Wo eine anwendbare Vorschrift fehlt, entscheidet der Vorsteher der Schulverwaltung.

1.3 Die Lehrer und die übrigen Angestellten der Schule unterstehen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses den einschlägigen Bestimmungen für das städtische Personal,

1.4 Der Vorsteher der Schulverwaltung übt die Kompetenzen der Schulpflege in Angelegenheiten aus, für welche weder die Schulleitung, noch die Aufsichtskommission der heilpädagogischen Sonderschulen, noch der Schulrat zuständig sind. Er entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Schülern.

1.5 Die Schule bezweckt die Schulung, therapeutische und allgemeine Förderung körperlich behinderter, vor allem cerebral gelähmter Kinder im Kindergarten- und Volksschulalter.

1.6 Lehrer, Facharzt und Therapeut arbeiten in Schulung, Erziehung und Therapie eng zusammen und beraten sich in regelmässigen Zusammenkünften über die einzelnen Schüler. Die Therapien werden soweit möglich in den Unterricht integriert.

1.7 Den Schülern sind im Rahmen des Lehrplanes der zürcherischen Volksschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche ihnen unter Berücksichtigung des Alters, des individuellen Standes der Gesamtentwicklung, sowie des Grades und der Art der Behinderung zugemutet werden können. Wichtige Ziele des Sonderunterrichts sind die Entwicklung der Persönlichkeit des Behinderten, seiner seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte, seiner sozialen Kontaktfähigkeit, seiner Arbeitshaltung und der Fähigkeit, sich in der Umwelt zurechtzufinden.

3

1.8

Die Förderung der Kinder erfolgt durch eine in jedem Einzelfall abgestimmte Verbindung von Klassenunterricht, Einzelunterricht und besonderen Kursen.

1.9

Die Schule umfasst entsprechend der Volksschule neun Schuljahre. Für den Abschluss der Volksschulbildung und die Vorbereitung zur beruflichen Eingliederung kann die Dauer des Schulbesuchs nach Notwendigkeit ausgedehnt werden.

1.10

Der Bestand einer Abteilung in Kindergarten und Schule soll in der Regel vier bis acht Schüler zählen.

1.11

Die neu eintretenden Schüler werden für die ersten ein bis zwei Schuljahre einer Einschulungsabteilung zugeteilt. Ausgenommen sind Kinder, deren Schulungs- und Förderungsfähigkeit sehr fraglich ist; solche sind von Anfang an einer Abteilung für praktisch Bildungsfähige zuzuweisen. Die Einschulungsabteilung bezweckt die genaue Erfassung der Persönlichkeit des Kindes, die Weckung und Förderung von Arbeitshaltung, sozialer Anpassung und Gemeinschaftsfähigkeit sowie die Vermittlung der ersten Schulkenntnisse.

1.12

In den letzten Schuljahren können die Schüler in einer besonderen Abteilung zusammengefasst werden, in welcher der lebenspraktischen und arbeitstechnischen Schulung im Hinblick auf die nachfolgende berufliche Eingliederung besonderes Augenmerk geschenkt wird.

1.13

Für alle Schüler bleibt die Versetzung in eine andere Abteilung aufgrund des Entwicklungsstandes während der ganzen Schulzeit vorbehalten, ebenso die Versetzung in die Volksschule oder in eine andere Sonderschule. Ferner bleibt die Umbildung der Abteilungen aufgrund veränderter schulinterner Umstände vorbehalten.

1.2

Der Schule ist eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder administrativ angegliedert. Sie fördert geistig und körperlich schwer behinderte Kinder, die nicht in eine der heilpädagogischen Sonderschulen aufgenommen werden können, in der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und wenn möglich in manuellen Belangen. Die Kinder sind fachgerecht zu pflegen und zu betreuen. Die Eltern werden soweit nötig und möglich in ihrer Aufgabe angeleitet, beraten und gestützt sowie zeitlich entlastet.

1.3

Kinder der Abteilung für mehrfach Behinderte, die sich als bildungsfähig erweisen, sind nach genügenden Fortschritten der geeigneten Sonderschule zuzuweisen.

1.4

Im übrigen sind die Bestimmungen dieser Schulordnung sinngemäss auch auf die Abteilung für mehrfach Behinderte anzuwenden.

4

2. Die Schüler

2.1 1 Es können aufgenommen werden:

2.1.1

Schüler mit cerebralen Lähmungen sowie mit zentralen Störungen der Sinnesorgane, welche infolge der Invalidität den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen, und soweit sie für eine der Behinderung angepasste Schulbildung oder Förderung in manuellen Belangen empfänglich scheinen;

2.1.2

weitere körperlich behinderte Schüler, welche in der Volksschule nicht tragbar sind;

2.1.3

Normal begabte Schüler mit nachgewiesenen, starken hirnorganischen Störungen.

2.2

In Zweifelsfällen können wenig bildungs- und förderungsfähig scheinende Kinder, namentlich im Kindergarten, für langfristige Schulungsversuche zugelassen werden.

2.3

Die angemeldeten Schüler der Kategorien gemäss Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 sind in dieser Reihenfolge der Dringlichkeit für die Aufnahme vorzusehen. Schüler mit Wohnsitz in Winterthur haben den Vorrang. Schüler gemäss Ziff. 2.1.3 werden nur aufgenommen, soweit Platz verfügbar.

2.4

Die Schüler sollen zur Einordnung in die Schulgemeinschaft fähig sein. Allfällige Verhaltensstörungen dürfen die Möglichkeiten einer Tagesschule nicht übersteigen.

2.5

Für auswärtige Schüler hat die zuständige Behörde des Wohnortes Gutsprache zu leisten für ein Schulgeld, das vom Schulrat festgesetzt wird, ferner für die Kosten der Betreuung ausserhalb der Unterrichtszeit, soweit nicht die Invalidenversicherung und die Eltern dafür aufkommen, und in der Regel auch für Schulgeldbeiträge der Invalidenversicherung, sofern diese ausfallen.

2.6

Auswärtige Schüler werden in der Regel nur aufgenommen, wenn sie die Möglichkeit haben, den Schulweg mit verantwortbarem Aufwand zurückzulegen (mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Privattransport über nicht zu grosse Distanz).

2.7

Mit der Anmeldung verpflichten sich die Eltern, das Kind bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für die Sonderschulung anzumelden.

2.8

Die Anmeldung schliesst das Einverständnis der Eltern ein, das Kind in Übereinkunft mit dem Facharzt an den in der Schule angewendeten Therapien teilnehmen zu lassen.

2.9

Die Schüler-Aufnahmekommission besteht aus dem Präsidenten der Aufsichtskommission der Heilpädagogischen Sonderschulen, der Vorsitz führt, dem Facharzt, dem Schulleiter, einer Vertretung des Hauskonventes, dem Leiter des Schulpsychologischen Dienstes sowie einem Vertreter der Schulverwaltung.

5

2.10

Die Schüler-Aufnahmekommission prüft die Anmeldungen neuer Schüler für den Kindergarten und die Schule aufgrund des Berichtes des Facharztes und weiterer Untersuchungsstellen und stellt dem Vorsteher der Schulverwaltung Antrag über Aufnahme oder Nichtaufnahme. Ebenso berät sie zuhanden des Vorstehers der Schulverwaltung über Entscheidungen, die am Ende von Schulungsversuchen gemäss Ziff. 2.2 zu treffen sind, über die Anträge des Schulleiters auf Rückstellung von Kindern aus dem schuleigenen Kindergarten von der Schulpflicht und über Anträge auf Schulausschluss.

2.11

Bei Zuzügern aus einer gleichartigen, auswärtigen Schule kann ganz oder teilweise auf fachärztliche und schulpsychologische Untersuchungen verzichtet werden, sofern die zur Verfügung stehenden Unterlagen für eine erste Beurteilung des Schülers genügen.

3. Die Schulleitung

3.1

Der Schulleiter ist verantwortlich für den Schulbetrieb im Gesamten in pädagogischer und administrativer Hinsicht. Er überwacht die Durchführung der Schulordnung und der gesetzlichen Vorschriften. Er organisiert die schulinterne pädagogische, therapeutische und administrative Zusammenarbeit.

3.2

Der Schulleiter vertritt die Schule gegenüber den Schulbehörden, der Schulverwaltung, den Eltern und aussenstehenden lnteressenten.

3.3

Dem Schulleiter obliegt die Einberufung und Leitung des Hauskonventes, der allgemeinen Mitarbeiterkonferenz und von Fachkonferenzen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Schulbehörden und Lehrerkonvente sowie die Durchführung der Beschlüsse des Hauskonventes.

3.4

Der Schulleiter leitet die Anträge des Hauskonventes mit seiner Stellungnahme an die Schulverwaltung weiter, ebenso Begehren einzelner Lehrer und Mitarbeiter, soweit sie seine Kompetenzen überschreiten.

3.5

Der Schulleiter trifft .interne Anordnungen nach Anhören der Beteiligten.

3.6

Der Schulleiter stellt der Schulverwaltung zuhanden der Behörden Antrag über vorgesehene organisatorische und pädagogische Änderungen sowie über die Schaffung neuer Stellen in Schule, Therapie und Betreuung, unter Beachtung der Befugnisse des Hauskonventes und des Facharztes.

3.7

Er stellt der Schulverwaltung Antrag über die Einstellung von Aushilfslehrern und vorübergehend beschäftigtem Personal sowie über die Ausschreibung vakanter oder provisorisch besetzter Stellen.

3.8

Der Schulleiter erstattet der Schulverwaltung über wichtige und aussergewöhnliche Ereignisse sofort Bericht.

6

3.9

Der Schulleiter führt im Zusammenwirken mit dem Facharzt und den Therapeuten neue Lehrkräfte und andere Mitarbeiter in ihre Aufgaben ein. Er organisiert die regelmässigen Besprechungen zur Aufstellung der Schulungs- und Therapieprogramme. Diesen Besprechungen wohnen der Lehrer und die Therapeuten des Schülers sowie der Schulleiter und der Facharzt bei. Gemeinsam mit dem Facharzt überwacht der Schulleiter die Durchführung der Programme. Er ist verpflichtet, jede Unterrichtsgruppe mindestens einmal jährlich zu besuchen.

3.10

Der Schulleiter leitet die regelmässige Seminararbeit der Lehrerschaft und des Personals. Er nimmt vom Konvent und den Mitarbeitern Vorschläge für Themen und Referenten entgegen.

3.11

Der Schulleiter stellt in Berücksichtigung der Schulungs- und Therapieprogramme die Stunden- und Dienstpläne auf. Er teilt den Schulabteilungen ihre Zimmer zu und regelt die Benützung der Spezialräume.

3.12

Der Schulleiter bestimmt nach Anhören des Konvents über die Zuteilung der Schüler zu den einzelnen Abteilungen. Er nimmt dabei Rücksicht auf Art und Grad der Behinderung der Schüler, und achtet auf einen angemessenen Ausgleich der Bestände der einzelnen Abteilungen.

3.13

Der Schulleiter führt die Aufsicht über das Disziplinar- und Absenzenwesen. Er organisiert und überwacht die Leistungskontrollen für die Invalidenversicherung nach den Anordnungen und zuhanden der Schulverwaltung.

3.14

Er führt die Aufsicht über den Internatsbetrieb, die Mittagsverpflegung und den Schülerabholdienst.

3.15

Der Schulleiter erstellt die jährlichen Anschaffungs- und Unterhaltspläne für Materialien, Mobiliar, Einrichtungen und Gebäude. Er ordnet im Rahmen des Voranschlages Anschaffungen und Reparaturen an und stellt für besondere Ausgaben Antrag an die Schulverwaltung. Er kontrolliert die auftragsgemässe und sachgerechte Ausführung von Lieferungen und Handwerkerarbeiten.

3.16

Der Schulleiter visiert die eingehenden Rechnungen und leitet sie an die Schulverwaltung weiter. Er erstellt zuhanden der Schulverwaltung den Entwurf für den Voranschlag und überwacht die Innehaltung der bewilligten Kredite.

3.17

Er erstellt den Geschäftsbericht der Schule zuhanden der Schulverwaltung.

3.18

Er führt die Aufsicht über die Benützung des Gebäudes und der Einrichtungen durch andere Schulen, öffentliche Institutionen und Private.

3.19

Für Schreib- und allgemeine Büroarbeiten wird dem Schulleiter von der Schulverwaltung eine administrative Hilfe beigegeben, welcher unter Verantwortlichkeit des Schulleiters auch weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.

7

3.20

Neben den pädagogischen und administrativen Aufgaben der Schulleitung übernimmt der Schulleiter ein reduziertes Unterrichtspensum. Der Vorsteher der Schulverwaltung entscheidet über dessen Umfang.

4. Der Facharzt und der Schulpsychologische Dienst

4.1 Dem Facharzt kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:

4.1.1

Durchführung des schulärztlichen Dienstes in der ordentlichen Schulgesundheitspflege in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Volksschule.

4.1.2

Beurteilung der zum Eintritt in den Kindergarten und die Schule angemeldeten Kinder aufgrund der vorhandenen und der von ihm eingeforderten Unterlagen sowie eigener Untersuchungen. Zuhanden der Schüler-Aufnahmekommission, der Schule, des Schulpsychologischen Dienstes, des Hausarztes und der Schulverwaltung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, in welchem die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Aufnahme vom ärztlichen Standpunkt aus beurteilt wird.

4.1.3

Mitwirkung in der Schüleraufnahmekommission.

4.1.4

Erstellen der zur Erlangung von Leistungen der Invalidenversicherung notwendigen ärztlichen Zeugnisse und Berichte.

4.1.5

Führung der Krankengeschichten der Schüler.

4.1.6

Schlussuntersuchung der austretenden Schüler.

4.1.7

Mitwirkung bei der Erstellung und Überwachung der Schulungs- und Therapieprogramme nach Ziff. 3.9, Anträge an den Schulleiter zuhanden der Schulverwaltung für die Einführung neuer Therapien und die Schaffung neuer Therapeutenstellen. Mitwirkung bei der Neueinstellung von Therapiepersonal. Therapeutische Weiterbildung von Therapeuten und Lehrern.

4.1.8

Anleitung und Überwachung des Therapie- und Lehrpersonals.

4.1.9

Kontakt mit den Privatärzten der Kinder und mit weiteren sie betreuenden Stellen.

4.1.10

Schulbesuche zur Beobachtung einzelner Schüler.

4.1.11

Beratung der Eltern in bezug auf therapeutische Probleme im Zusammenhang mit der Schule.

4.2

Dem Schulpsychologischen Dienst sind die zum Eintritt in die Schule gemäss Ziff. 2.1.3 gemeldeten Kinder vorzustellen, der einen Mitbericht zuhanden der Schüler-Aufnahmekommission erstellt. Es steht im Ermessen des Facharztes, auch für Kinder, die für den Kindergarten gemeldet sind, oder solche der Aufnahmekategorien 2.1.1 und 2.1.2, die für die Schule gemeldet sind, schulpsychologische Mitberichte einzuholen.

4.2.1

Der Schulpsychologische Dienst steht dem Facharzt, dem Schulleiter, den Lehrern und den Eltern jederzeit zur Beratung in allgemeinen Schul- und Erziehungsfragen, oder für die Probleme einzelner Kinder zur Verfügung.

8

5. Die Lehrerschaft und der Hauskonvent

5.2

Vom Lehrer wird erwartet, dass er sich durch Teilnahme an den schulinternen Fortbildungsveranstaltungen und an auswärtigen Kursen und Tagungen nach Möglichkeit und Bedürfnis weiterbildet und seine Kenntnisse auf der Höhe der Zeit hält. Die Schulverwaltung beteiligt sich auf Gesuch hin an den Kosten.

5.3

Der Lehrer stellt unter Berücksichtigung der Berichte des Facharztes und allenfalls des Schulpsychologischen Dienstes für jeden Schüler ein Schulungs- und Förderungsprogramm für ein Schuljahr auf. Die Programme werden gemäss Ziff. 3.9 regelmässig besprochen.

5.4

Auf das Ende des Schuljahres erstellt der Lehrer über jeden Schüler einen Bericht für seinen eigenen Gebrauch und als Grundlage für die Berichte an die Eltern und weitere Stellen. In diesem Bericht ist festzuhalten, inwieweit der Schüler die im Schulungsprogramm gesteckten Ziele erreicht hat.

5.5

Entsprechend arbeitet die Kindergärtnerin mit jedem Kind rauf ein individuelles Förderungsziel hin. Sie verfasst auf den Zeitpunkt des Eintrittes ins Schulpflichtalter einen Bericht als Grundlage zur Entscheidung über die Schulreife, ebenso in Grenzfällen zur Beurteilung der Schul-, bzw. Förderungsfähigkeit.

5.6

Dem Lehrer wie der Kindergärtnerin stehen für alle Schüler die Berichte des Facharztes und des Schulpsychologen sowie allfällige weitere wichtige Unterlagen zur Verfügung. Der Lehrer bespricht sich nach Notwendigkeit mit dem Schulleiter, dem Facharzt und dem Schulpsychologen, insbesondere bevor Entscheidungen zu treffen sind.

5.7

Die Lehrer haben sich abwechslungsweise zur Beaufsichtigung des Mittagstisches der Schüler zur Verfügung zu steIlen. Der Schulleiter erstellt den Dienstplan.

5.8

Dem Lehrer obliegt die Führung der Absenzenkontrollen und der individuellen Leistungs-Kontrollkarten der Invalidenversicherung.

5.9

Der Hauskonvent berät über alle allgemeinen und internen Angelegenheiten der Schule sowie über Geschäfte, die ihm von der Schulverwaltung oder der Aufsichtskommission zugewiesen werden. Er begutachtet zuhanden der Schulverwaltung und der Behörden Anträge über wichtige pädagogische und organisatorische Neuerungen, über die Neuschaffung oder Aufhebung von Lehrstellen und von Stellen für therapeutisches und Betreuungspersonal. Er kann von sich aus begründete Anträge stellen.

9

5.10

Im Verkehr mit Verwaltung und Behörden ist in der Regel der Dienstweg über den Schulleiter einzuhalten.

5.1.1

Der Schulleiter, die Lehrer und die Kindergärtnerin bilden den Hauskonvent.

5.1.2

Zur Förderung der gegenseitigen Information und Zusammenarbeit sowie für die Weiterbildung kann die allgemeine Mitarbeiterkonferenz der Schule einberufen werden. Ihr gehören alle Mitarbeiter an, die sich direkt mit den Schülern zu befassen haben. Die Mitarbeiterkonferenz ist zu Anträgen an den Hauskonvent berechtigt.

6. Die Therapien und das therapeutische Personal

6.1

Der Schulrat entscheidet unter Beachtung kantonaler und eidgenössischer Vorschriften über die pädagogischen und medizinischen Therapien. die an der Schule geführt werden. Der Schulleiter stellt der Schulverwaltung im Einvernehmen mit dem Facharzt Antrag über die Schaffung und Besetzung von Therapeutenstellen. Die Besetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Personalstatuts.

6.2

Die Therapeuten arbeiten unter Aufsicht des Facharztes. Sie wirken an der Erstellung der Schulungs- und Therapieprogramme nach Massgabe von Ziff. 3.9 mit.

6.3

Den Therapeuten obliegt die Sorge für die Therapieeinrichtungen und -materialien unter der Aufsicht des Facharztes, Sie melden notwendige Anpassungen und Reparaturen dem Schulleiter und beantragen Neuanschaffungen im Einverständnis mit dem Facharzt.

7. Allgemeiner Schul- und Unterrichtsbetrieb

7.1

Die Stundentafeln der Volksschule gelten für die Sonderschule unter den mit Rücksicht auf die Behinderung der Schüler gebotenen Änderungen und Einschränkungen. Für die ersten sechs Schuljahre ist die städtische Stundentafel der Volksschule als Richtlinie zu nehmen, für das siebente und die folgenden diejenige der entsprechenden Abteilung der Oberstufe, je nach Begabung und Leistungsfähigkeit des Schülers.

7.2

Nach dem Neueintritt eines Schülers arbeitet der Lehrer im ersten Schulquartal für ihn eine individuelle Stundentafel aus, welche vom Schulleiter zu genehmigen ist. Sie ist entsprechend der Entwicklung des Schülers mindestens alljährlich zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.

7.3

Praktisch bildungsfähige Schüler sind im ordentlichen Falle im gleichen zeitlichen Umfange zu unterrichten wie Normalschüler des entsprechenden Schuljahres.

7.4

Für besondere Fächer, welche an der Schule nicht gelehrt werden, können einzelne Schüler einer geeigneten Volksschulabteilung zugewiesen werden. Im Einzelfalle ist die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde der Volksschule einzuholen.

7.5

Für die Ferienordnung und die allgemeinen SchuleinsteIlungen gelten die Vorschriften und Regeln der städtischen Volksschule. Die tägliche Unterrichtszeit und die Pausenordnung werden auf Antrag des Hauskonventes durch den Vorsteher der Schulverwaltung festgelegt.

10

7.6

Anstelle der Zeugnisse der Volksschule können schriftliche Berichte treten über die Leistungen, die Arbeitshaltung und die allgemeine Führung des Schülers. Diese Berichte sind den Eltern ordentlicherweise auf das Ende eines Schuljahres, bei besonderer Veranlassung auch zwischenhinein, zu erstatten.

7.7

Auf die Durchführung von Jahresprüfungen (Schulexamen) wird verzichtet. Der Schulleiter veranstaltet im Einvernehmen mit der Schulverwaltung nach Möglichkeit und Tunlichkeit Elternabende und allgemein zugängliche Darbietungen, um den Kontakt mit den Eltern, den Behörden und der Öffentlichkeit aufrecht zu erhalten.

8. Die Betreuungsdienste, der Schülerabholdienst

8.1

Als Betreuungsdienste stehen den Schülern der Schülerhort, der Mittagstisch und das Wocheninternat zur Verfügung.

8.2

Die Betreuungsdienste unterstehen der Verantwortung des Schulleiters.

8.3

Zum Schülerhort werden Schüler zugelassen in der Wartezeit zwischen der Ankunft in der Schule und dem Unterrichtsbeginn, bzw. zwischen Unterrichtsschluss und Wegfahrt, sofern die Wartezeit mindestens eine halbe Stunde beträgt, sowie die Teilnehmer des Mittagstisches vor und nach dem Mittagessen. Die Haushaltleiterin organisiert die Beaufsichtigung und die Beschäftigung der Hortteilnehmer mit Schulaufgaben, alters- und behinderungsangepasstem Spiel oder passenden Verrichtungen im Schulhaushalt.

8.4

Der Mittagstisch ist Schülern zugänglich, welche an den Tagen mit Nachmittagsunterricht wegen des weiten, umständlichen oder nach der Art ihrer Behinderung nicht zumutbaren Weges nicht nach Hause zurückkehren können. Der Schulrat setzt die Höhe der Elternbeiträge an die Kosten fest. Der Vorsteher der Schulverwaltung kann die Taxe in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen. Er setzt die Taxen in den Fällen fest, in welchen keine Invalidenversicherungsbeiträge eingehen. Die Haushaltleiterin ist berechtigt, die Schüler angemessen zur Mithilfe in der Küche und am Tisch heranzuziehen.

8.5

Ins Wocheninternat können Schüler aufgenommen werden, die a) wegen besonderer persönlicher oder familiärer Umstände für eine begrenzte Zeit nicht täglich nach Hause zurückkehren können (z.B. wegen durchgemachter Krankheit; Erkrankung oder Erholungsaufenthalt der Mutter); b) wegen ungünstigen Verkehrsverbindungen oder schwerer körperlicher Behinderung nicht täglich nach Hause zurückkehren können.

11

c) durch Verhaltensstörungen zu Hause oder in der Schule auffallen, zur Beobachtung. Auf das Ende einer im voraus festzusetzenden Beobachtungszeit stellt der Schulleiter in Verbindung mit dem Facharzt der Schulverwaltung Antrag bezüglich Beendigung oder Weiterführung des Internatsaufenthalts. Auswärtige Schüler, die nach einer angemessenen Frist nicht wieder von den Eltern übernommen werden können, sind von der Schulverwaltung der wohnörtlichen Schulbehörde zur Versetzung in ein Dauerinternat zu melden.

8.5.1

Das Wocheninternat zählt fünf Plätze.

8.5.2

Voraussetzung für die Aufnahme ist im ordentlichen Falle, dass sich die Eltern an den Kosten beteiligen. Der Schulrat setzt die Höhe der Elternbeiträge fest. Der Vorsteher der Schulverwaltung kann die Taxe in besonderen Fällen teilweise oder ganz erlassen. Er setzt die EIternbeiträge fest, falls keine Versicherungsbeiträge eingehen. Für auswärtige Schüler ist Ziff. 2.5 anzuwenden.

8.5.3

Der Vorsteher der Schulverwaltung entscheidet auf Antrag des Schulleiters über die Aufnahme eines Schülers ins Internat. Er kann Schüler bei veränderten Voraussetzungen oder bei unzumutbaren Schwierigkeiten aus dem Internat entlassen.

8.5.4

Das Wocheninternat bleibt ordentlicherweise vom Freitagabend bis Montagvormittag, um die Festtage und bei allgemeinen Schuleinstellungen vom Vorabend bis am Vormittag des ersten nachfolgenden Schultages geschlossen. Über Ausnahmen entscheidet auf begründeten Antrag des Schulleiters der Vorsteher der Schulverwaltung.

8.5.5

Die Internatshelferin ist dienstlich der Haushaltleiterin direkt unterstellt. Sie beaufsichtigt und beschäftigt die Hort- und Internatskinder, hilft am Mittagstisch und besorgt unter angemessener Mithilfe der Kinder die mit dem Internat zusammenhängenden Arbeiten. Sie versieht während der Abend- und Nachtruhe den Bereitschaftsdienst für die Internatskinder.

8.6

Für in Winterthur wohnhafte Kinder, denen wegen ihrer körperlichen oder geistigen Unselbständigkeit die Zurücklegung des Schulweges nicht ohne Hilfe zugemutet werden kann, führt die Schulverwaltung einen Schüler-Abholdienst (Sammeltransport). Über die Teilnahmeberechtigung entscheidet der Vorsteher der Schulverwaltung auf Antrag des Schulleiters.

8.6.1

Für den Schulweg auswärtiger Schüler hat die Wohngemeinde zu sorgen und die Kosten zu tragen, soweit sie nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die Schulverwaltung kann aufgrund besonderer Abmachungen den Schüler-Abholdienst zur Verfügung steIlen.

12

9. Schlussbestimmungen

Die Schulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Schulrat sofort in Kraft. Sie ersetzt alle früher erlassenen einschlägigen Vorschriften.

Winterthur, 30. April 1982

Im Namen des Schulrates

Der Präsident:

F. Schiegg

Der Sekretär: E. Roth